Das FamG hat mit Recht nach Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den im einstweiligen Anordnungsverfahren gestellten Verlängerungsantrag dem insoweit gestellten (weiteren) Vergütungsantrag stattgegeben. Auch nach Ansicht des Senats handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren und dem nachfolgend gestellten Antrag auf Verlängerung der Anordnungsdauer nicht um dieselbe Angelegenheit, weil die Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 RVG nicht vorliegen und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf einen Verlängerungsantrag nicht in Betracht kommt.
a) Allerdings wird diese Frage in Rspr. und Lit. nicht einheitlich beantwortet. Während ganz überwiegend im Anschluss an eine zu § 40 Abs. 2 BRAGO ergangene Entscheidung des OLG Hamburg (JurBüro 1991, 1084) vertreten wird, dass im Falle der Verlängerung einer einstweiligen Anordnung die Vorschrift des § 16 Nr. 5 RVG (Nr. 6 a.F.) nicht zur Anwendung kommt (vgl. AG Bad Kreuznach AGS 2009, 64 ff.; N. Schneider, AGS 2007, 492; AnwK-RVG Mock/Wahlen, 6. Aufl., § 16 Rn 84; Bischof, RVG, 4. Aufl., § 16 Rn 17 a.E.), vertritt Müller-Rabe (in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 16 Rn 80) die Ansicht, eine Verlängerung der Eilmaßnahme betreffe die Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung, so dass nur eine Angelegenheit gegeben sei.
b) Der zuletzt genannten Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.
Das AG Bad Kreuznach (a.a.O.) weist zu Recht auf den Vergleich mit § 40 Abs. 2 BRAGO hin. Schon vor der Reform des Kostenrechts durch die Vorschriften des RVG war danach anerkannt, dass die Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Maßnahme ein neues Verfahren darstellt und deshalb gesondert zu vergüten ist (vgl. OLG Hamburg a.a.O. m.w.Nachw., so auch Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 10 Rn 14). Entsprechend dem Wortlaut der früheren Vorschrift liegt nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit nur in den Fällen einer Abänderung bzw. Aufhebung vor. Denn insoweit wurde nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelung des § 40 Abs. 2 BRAGO lediglich übernommen, mit der Maßgabe, dass sie nunmehr auch in einstweiligen Anordnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, die ihrerseits gegenüber der Hauptsache eine besondere Angelegenheit bilden (vgl. zu den Grundlagen des KostenrechtsmodernisierungsG BT-Drucks 15/1971 S. 190).
Entgegen der von Müller/Rabe vertretenen Ansicht beinhaltet die Verlängerung keine Abänderung der ursprünglichen Anordnung. Für ein Hauptsacheverfahren steht dies außer Streit (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 849 f; Müller/Rabe, in: Gerold/Schmidt a.a.O.). Entsprechendes muss auch für die Verlängerung einer Eilentscheidung gelten, weil auch in diesen Fällen über einen nachfolgenden neuen Lebenssachverhalt zu entscheiden ist. Im Unterschied zum Abänderungsverfahren, das den bis zum Fristablauf abgeschlossenen Zeitraum betrifft, bezieht sich die Verlängerungsentscheidung auf einen neuen Sechsmonatszeitraum und ist somit als neuer eigenständiger Anspruch zu behandeln (vgl. N. Schneider a.a.O., derselbe in Anm. zu AG Bad Kreuznach, AGS 2008, 596; AnwK-RVG a.a.O.).
Wäre hingegen der abweichenden Auffassung zu folgen, hätte es der Verfahrensbevollmächtigte in der Hand, anstelle einer Verlängerung der ursprünglichen Anordnung einen neuen Antrag zu stellen. Dann stünde die weitere Vergütung außer Frage (Müller/Rabe, in: Gerold/Schmidt a.a.O.). Nachdem der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verlängerung angeordneter Gewaltschutzmaßnahmen geregelt hat, wäre es in Anbetracht der gleichartigen anwaltlichen Tätigkeit widersinnig, für einen darauf gerichteten Antrag von derselben Angelegenheit auszugehen. Wäre das gewollt, so hätte dies angesichts der zu § 10 Abs. 2 BRAGO vertretenen Auffassung einer Klarstellung in § 16 Nr. 5 (Nr. 6 a.F.) RVG bedurft. Anhaltspunkte für einen entsprechenden – den Vergütungsanspruch in diesen Fällen einschränkenden – Willen des Gesetzgebers sind den Materialien zum KostenrechtsmodernisierungsG jedoch nicht zu entnehmen.
c) Bezieht sich die vergütungsrechtliche Einschränkung in § 16 Nr. 5 RVG mithin nicht auf den Fall einer Verlängerung von einstweiligen Schutzmaßnahmen, fehlt es auch an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke, was Voraussetzung für eine analoge Heranziehung der Vorschrift wäre. Vielmehr lassen die inhaltliche Übereinstimmung mit § 40 Abs. 2 BRAGO sowie die Regelung der Verlängerungsmöglichkeit nur die Folgerung zu, dass in diesen Fällen nach dem Willen des Gesetzgebers der Ausschlusstatbestand nicht greift.
d) Der Höhe nach wird der auf Grundlage des festgesetzten Verfahrenswerts gegen die Landeskasse geltend gemachte Erstattungsbetrag schließlich nicht in Frage gestellt.