Mit dem Antrag auf Verlängerung ergangener einstweiliger Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wird ein neuer eigenständiger Anspruch geltend gemacht, der nicht von § 16 Nr. 5 (Nr. 6 a.F.) RVG erfasst wird und deshalb gesondert zu vergüten ist.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.5.2012 – 6 WF 83/12

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?