RVG § 16 Nr. 5
Leitsatz
Mit dem Antrag auf Verlängerung ergangener einstweiliger Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wird ein neuer eigenständiger Anspruch geltend gemacht, der nicht von § 16 Nr. 5 (Nr. 6 a.F.) RVG erfasst wird und deshalb gesondert zu vergüten ist.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.5.2012 – 6 WF 83/12
1 Sachverhalt
Den Antragstellerinnen war für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Erlass mehrerer Gewaltschutzanordnungen gegen den Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt und deren Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden. Das Gericht hatte die beantragten Anordnungen erlassen und diese zunächst bis zum 27.1.2012 befristet. Für dieses Verfahren rechnete die den Antragstellern beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte ihre Vergütung ab, die auch festgesetzt und ausgezahlt wurde. Vor Ablauf der Befristung beantragte die Verfahrensbevollmächtigte die Verlängerung der verhängten Maßnahmen im Wege einer weiteren einstweiligen Anordnung. Diesem Verlängerungsantrag wurde antragsgemäß stattgegeben und die Verfahrenskostenhilfe hierauf erstreckt. Daraufhin beantragte die Verfahrensbevollmächtigte die Festsetzung ihrer weiteren Vergütung für das Verlängerungsverfahren. Diesen Festsetzungsantrag wies die Rechtspflegerin des FamG mit der Begründung zurück, es handle sich nicht um eine andere Angelegenheit, sondern um die Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung, also um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 Nr. 5 RVG. Der dagegen gerichteten Erinnerung hat die Richterin abgeholfen und die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wiederum legte nunmehr die Landeskasse die vom FamG zugelassene Beschwerde ein, mit der daran festgehalten wird, dass es sich nicht um eine andere Angelegenheit, sondern lediglich um eine nach § 16 Nr. 5 RVG nicht zu vergütende Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung handele. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Das FamG hat mit Recht nach Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf den im einstweiligen Anordnungsverfahren gestellten Verlängerungsantrag dem insoweit gestellten (weiteren) Vergütungsantrag stattgegeben. Auch nach Ansicht des Senats handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren und dem nachfolgend gestellten Antrag auf Verlängerung der Anordnungsdauer nicht um dieselbe Angelegenheit, weil die Voraussetzungen des § 16 Nr. 5 RVG nicht vorliegen und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf einen Verlängerungsantrag nicht in Betracht kommt.
a) Allerdings wird diese Frage in Rspr. und Lit. nicht einheitlich beantwortet. Während ganz überwiegend im Anschluss an eine zu § 40 Abs. 2 BRAGO ergangene Entscheidung des OLG Hamburg (JurBüro 1991, 1084) vertreten wird, dass im Falle der Verlängerung einer einstweiligen Anordnung die Vorschrift des § 16 Nr. 5 RVG (Nr. 6 a.F.) nicht zur Anwendung kommt (vgl. AG Bad Kreuznach AGS 2009, 64 ff.; N. Schneider, AGS 2007, 492; AnwK-RVG Mock/Wahlen, 6. Aufl., § 16 Rn 84; Bischof, RVG, 4. Aufl., § 16 Rn 17 a.E.), vertritt Müller-Rabe (in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 16 Rn 80) die Ansicht, eine Verlängerung der Eilmaßnahme betreffe die Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung, so dass nur eine Angelegenheit gegeben sei.
b) Der zuletzt genannten Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.
Das AG Bad Kreuznach (a.a.O.) weist zu Recht auf den Vergleich mit § 40 Abs. 2 BRAGO hin. Schon vor der Reform des Kostenrechts durch die Vorschriften des RVG war danach anerkannt, dass die Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Maßnahme ein neues Verfahren darstellt und deshalb gesondert zu vergüten ist (vgl. OLG Hamburg a.a.O. m.w.Nachw., so auch Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 10 Rn 14). Entsprechend dem Wortlaut der früheren Vorschrift liegt nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit nur in den Fällen einer Abänderung bzw. Aufhebung vor. Denn insoweit wurde nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelung des § 40 Abs. 2 BRAGO lediglich übernommen, mit der Maßgabe, dass sie nunmehr auch in einstweiligen Anordnungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, die ihrerseits gegenüber der Hauptsache eine besondere Angelegenheit bilden (vgl. zu den Grundlagen des KostenrechtsmodernisierungsG BT-Drucks 15/1971 S. 190).
Entgegen der von Müller/Rabe vertretenen Ansicht beinhaltet die Verlängerung keine Abänderung der ursprünglichen Anordnung. Für ein Hauptsacheverfahren steht dies außer Streit (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2007, 849 f; Müller/Rabe, in: Gerold/Schmidt a.a.O.). Entsprechendes muss auch für die Verlängerung einer Eilentscheidung gelten, weil auch in diesen Fällen über einen nachfolgenden neuen Lebenssachverhalt zu entscheiden ist. Im Unterschied zum Abänderungsverfahren, das den bis zum Fristablauf abgeschlossenen Zeitraum betrifft, bezieht sich die Verlängerungsentscheidung auf einen neuen Sechsmonatszeitraum und ist somit als neuer eigenständiger Anspruch zu behandeln (vgl. N. Schneider a.a.O., derselbe in Anm. zu AG Bad Kreuznach, AGS 2008, 596; AnwK-RVG a.a.O.).
Wäre hingegen der a...