Das FamG hatte im Jahre 2006 die Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich nach deren Abtrennung gem. § 2 VAÜG ausgesetzt.

Mit Verfügung v. 14.4.2010 hat das FamG das ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder aufgenommen. Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Familiengericht ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.

Nachdem das FamG aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und nachfolgend den Beteiligten den Entwurf einer beabsichtigten Entscheidung zum Versorgungsausgleich zur Stellungnahme übermittelt hatte, hat es die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, über den Versorgungsausgleich ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie dem Beschlussentwurf zustimme und eine mündliche Verhandlung weiterhin als nicht erforderlich ansehe. Der Antragsteller hat erklärt, dass er an seinem ursprünglichen Antrag, den Ausgleich seiner Rentenanwartschaften gem. § 27 VersAusglG auszuschließen, nicht festhalte und dass im Übrigen gegen den Beschlussentwurf keine rechtlichen Bedenken bestünden. Außerdem sei er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Im Anschluss daran hat das FamG über den Versorgungsausgleich ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Der Beschwerdeführer hat sodann beantragt, seine Vergütung gem. § 49 RVG festzusetzen, darunter auch eine 1,2-Terminsgebühr und eine 1,0-Einigungsgebühr.

Der Rechtspfleger hat Termins- und Einigungsgebühr abgesetzt. Der dagegen erhobenen Erinnerung hat das FamG nicht abgeholfen. Die zugelassene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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