a) Bei der nach § 50 Abs. 1 VersAusglG ausgesetzten Sache handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG), auf das das seit 1.9.2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht des FamFG Anwendung findet (BGH FamRZ 2012, 98 ff.). Infolgedessen vermag der Umstand, dass in dem früheren Verbundverfahren (neben der Ehesache auch über den Versorgungsausgleich) mündlich verhandelt worden ist, eine Terminsgebühr für das (neue) selbstständige Versorgungsausgleichsverfahren nicht zu begründen. Vielmehr ist allein das wieder aufgenommene Verfahren Maßstab für die Festsetzung einer Terminsgebühr. Die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht erfüllt:

aa) Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Anerkannt ist, dass in Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 FamFG) als Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO in erster Instanz grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Deshalb ist in solchen Verfahren unabhängig davon, ob durch Beschluss oder Urteil entschieden wird, der Anfall einer Terminsgebühr möglich, wenn die Parteien einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten (OLG Hamm FamRB 2011, 276 [= AGS 2012, 16]; OLG Rostock JurBüro 2012, 192 [= AGS 2011, 588]). Auch in Kindschaftssachen nach §§ 151 ff. FamFG fällt die Terminsgebühr bei einem einvernehmlichen Verzicht auf die mündliche Erörterung im ersten Rechtszug an, weil § 155 Abs. 2 S. 1 FamFG die Durchführung eines Erörterungstermins in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren – zwingend – vorschreibt (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591 [= AGS 2010, 586]; OLG Rostock a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen jedoch in erstinstanzlichen Verfahren in Versorgungsausgleichssachen nicht vor. Gem. § 221 Abs. 1 FamFG "soll" das Familiengericht in einer Versorgungsausgleichssache die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Zutreffend wird dies entsprechend dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch dahin verstanden, dass ein Termin zwar im Regelfall, nicht aber notwendig durchzuführen ist (OLG Rostock, a.a.O.; Wagner, in: Prütting/Helms, § 221 FamFG, Rn 3). Damit liegt eine vergleichbare Rechtslage, wie sie im Zivilprozess gem. § 128 Abs. 1 ZPO besteht und wie sie Grundlage der Regelung in der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist, in Versorgungsausgleichssachen nicht vor (KG, Beschl. v. 26.5.2011 – 19 WF 102/11 [= AGS 2011, 324]; OLG Rostock a.a.O.; OLG Dresden, Beschl. v. 28.6.2011 – 21 WF 432/11).

Das FamFG unterscheidet somit zwischen Terminen, die lediglich durchgeführt werden "sollen" (§§ 157 Abs. 1, 207, 151 Abs. 1 FamFG), und solchen, die notwendig durchzuführen sind (§ 155 Abs. 2 FamFG). Nur wenn in den zuletzt genannten Verfahren ausnahmsweise die Anberaumung eines Erörterungstermins im Einverständnis mit den Beteiligten unterbleibt, kommt das Entstehen einer Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch ohne Durchführung eines Termins in Betracht (OLG Rostock a.a.O.). Der Umstand, dass das FamG in vorliegender Versorgungsausgleichssache zunächst gleichwohl (rechtsirrtümlich) von der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ausgegangen ist, später aber um das Einverständnis der Beteiligten für eine Entscheidung ohne Erörterung in einem Termin nachgesucht hat, bleibt gebührenrechtlich ohne Auswirkungen. Denn das Einverständnis der Beteiligten hätte die Terminsgebühr nur dann ausgelöst, wenn – wie bereits ausgeführt – ein Fall der vorgeschriebenen Verhandlung anzunehmen gewesen wäre (OLG Rostock a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall, so dass im Versorgungsausgleichsverfahren eine Terminsgebühr nur entsteht, wenn die Erörterung in einer mündlichen Verhandlung tatsächlich stattgefunden hat (OLG Dresden a.a.O.).

bb) Der Beschwerdeführer kann die begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr auch nicht auf Vorbem. 3 Abs. 3 VV stützen. Danach entsteht die Terminsgebühr des Rechtsanwalts für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die außergerichtliche Besprechung der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hat nach dem Vortrag des Beschwerdeführers und dem Inhalt der im Verfahren gewechselten Schriftsätze dazu geführt, dass die Beteiligten dem Beschlussentwurf des FamG zugestimmt haben und der Antragsteller seinen "Antrag", den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auszuschließen, nicht weiter verfolgt hat. Mit diesem Inhalt konnte sie aber weder der Vermeidung (eines noch nicht anhängigen) noch der Erledigung des vorliegenden Versorgungsausgleichsverfahrens dienen.

Denn auch ein von den Anwälten verabredeter Verzicht auf Einwendungen gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder deren ...

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