Eine ordnungsgemäße Entscheidung des Abteilungsrichters über die Erinnerung des Antragstellers liegt (noch) nicht vor. Die Sache war deshalb unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das AG zurück zu verweisen (Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 56 RVG Rn 8 a.E. unter Hinweis auf OLG Bamberg JurBüro 1991, 696; ebenso OLG Frankfurt JurBüro 1988, 481; OLG Düsseldorf NJOZ 2005, 61 = OLGR 2004, 347; OLG Naumburg FamRZ 2007, 1115; OLG Köln FamRZ 2010, 232). Soweit der 25. Zivilsenat des OLG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall die Sache "zurückgegeben" hat (FamRZ 2008, 707 f.), lag damals überhaupt keine Entscheidung des Richters, sondern nur ein Vorlagebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor. Der Senat hält die Aufhebung jedenfalls im vorliegenden Fall für geboten (vgl. aber auch ebenso OLG Naumburg a.a.O. bei Vorlage durch den Nichtrichter).
Das AG in Person des Rechtspflegers, der wohl als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle fungiert hat (vgl. dazu aber Hartmann a.a.O.), hat die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung gem. § 55 Abs. 1 und 2 RVG festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluss hat der beigeordnete Rechtsanwalt den Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2. S. 1, Hs. 1 RVG eingelegt, über den das AG selbst durch Beschluss zu entscheiden hatte. Zuständig für diese Entscheidung auch im ersten Rechtszug ist immer der Richter, nicht der Rechtspfleger (Pukall, in: Maier/Kroiß, 5. Aufl. 2012, § 56 RVG Rn 14 – mit Hinweis auf OLG Düsseldorf NJOZ 2005, 61 f). also beim FamG der Familienrichter (Hartmann, a.a.O. mit Hinweis auf OLG Köln FamRZ 2010, 232; OLG Naumburg a.a.O.).
Der Vorlagebeschluss des Abteilungsrichters ist nicht als Entscheidung über die Erinnerung auszulegen. Diesem war offensichtlich nicht bewusst, dass er im jetzigen Stadium des Verfahrens eine eigene Entscheidung zu treffen hatte, die sich in vollem Umfang mit der Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss zu befassen hatte. Auch wenn man seine damalige Auffassung durchaus als Bestätigung der Auffassung des Urkundsbeamten ansehen kann, indem er von einer (Nicht-)Abhilfemöglichkeit gem. § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 RVG ausging und sich für die Nichtabhilfe entschieden hatte, fehlt es an einer ausdrücklichen eigenen Entscheidung des Richters über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten. Dies mag damit zusammenhängen, dass ein Rechtspfleger offenbar als Urkundsbeamter tätig geworden ist. Insbesondere hätte der Abteilungsrichter aber bei einer eigenen Sachentscheidung die Möglichkeit gehabt, die Ausführungen des Erinnerungsführers im Rahmen des – nunmehr eigenen – Verfahrens über die (Nicht-) Abhilfe nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, Hs. 2, 33 Abs. 4 S. 1 RVG zu berücksichtigen und sich mit der darin angeführten Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2008, 707) sowie den bedenkenswerten Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dazu hat er nun Gelegenheit.
Der Senat weist zusätzlich auf die Rspr. des BGH (FamRZ 2007, 464 [= AGS 2007, 115] und 279 [= AGS 2007, 129] sowie NJW 1988, 494) hin.
Nach den zuerst genannten Entscheidungen entsteht die Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3202 VV (bzw. Nr. 3104 VV) durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts, wofür auch eine fernmündliche Unterredung ausreicht. Ob das Jugendamt im vorliegenden Fall durch den Antragsgegner in dessen Schreiben wirksam zum Vertreter für Verhandlungen über den Unterhalt bzw. der zutreffenden Höhe bestellt worden ist, kann dahinstehen. Auch kann durchaus eine Besprechung mit einer Behörde genügen (Hartmann, a.a.O. Nr. 3104 VV Rn 14). Jedenfalls hat der Rechtsanwalt auch mit dem Antragsgegner persönlich über den verfahrensgegenständlichen Anspruch mit dem Ziel verhandelt, zu einer kostengünstigen Lösung (Jugendamtsurkunde) ohne Durchführung des bereits anberaumten Termins zu gelangen.
In der anderen Entscheidung hat der BGH Folgendes ausgeführt:
"Der Senat ist der Auffassung, dass der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse zu beanspruchen hat. Er ist zur Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs oder zur Rechtsverteidigung gegen einen bestimmten Anspruch für eine Instanz beigeordnet. Wird über diesen Anspruch innerhalb des Rechtszuges unter Mitwirkung des beigeordneten Anwalts ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, so erhält der Anwalt nach § 121 BRAGO die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten des Bundes oder eines Landes, soweit in diesem Abschnitt der BRAGO nichts anderes bestimmt ist. Zu dieser gesetzlichen Vergütung gehört nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs. Dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt etwas anderes gelten sollte, ist im 13. Abschnitt der BRAGO nicht angeordnet. Mit diesem Verständnis des § 121 BRAGO wird dem Gebot einer...