Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 21.12. 2011 (316 F 148/11) wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder des rechtskräftig geschiedenen Antragsgegners. Sie haben im September 2011 das hiesige Verfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Antragsgegner zur Zahlung von 105% des Mindestunterhalts zu verpflichten. Gleichzeitig haben sie für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Im Rahmen des VKH-Prüfungsverfahrens teilte der Antragsgegner persönlich mit, er habe seine Einkommensunterlagen beim zuständigen Jugendamt eingereicht; dieses habe ihm mitgeteilt, die personelle Lage lasse eine zeitnahe Bearbeitung nicht zu. Die zuständige Sachbearbeiterin habe angeboten, dies auch dem Gericht und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu bestätigen. Die Sachbearbeiterin habe seine "Vollmacht", um alle relevanten Dinge weiterzugeben. In der Folgezeit hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.10.2011 den Antragstellern "ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. Verfahrenskostenhilfe bewilligt" und Termin zu mündlichen Verhandlung auf den 8.11.11 bestimmt.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller teilte nachfolgend mit, er habe versucht, sich mit der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes in Verbindung zu setzen und werde dies auch weiterhin versuchen. Ziel sollte die Erstellung von Jugendamtsurkunden entsprechend den Anträgen sein, so dass sich das Verfahren und der Termin erledigen würden.
In der Folgezeit besprach der Verfahrensbevollmächtigte die Angelegenheit mit der Mitarbeiterin des Jugendamts und mit dem Antragsgegner persönlich. Außerdem wurden Schreiben gewechselt und die vom Antragsgegner beim Jugendamt eingereichten Unterlagen nach Rücksprache mit dem Antragsgegner und dessen Zustimmung an den Verfahrensbevollmächtigten übersandt. Dieser teilte dem Jugendamt nach Überprüfung mit, dass es bei der beantragten Unterhaltshöhe zu bleiben habe und empfahl die Errichtung einer entsprechenden Urkunde.
Offenbar wurden kurz vor dem Termin entsprechende Jugendamtsurkunden errichtet - eine Mitteilung darüber befindet sich ebensowenig in den Akten wie Kopien der Urkunden. Ohne irgendwelche - in der Akte befindlichen - (schriftlichen) Erklärungen oder Vermerke hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7.11.11 die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens gegeneinander und den Termin vom nächsten Tag aufgehoben (Bl. 38 f. GA). Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass der Antragsgegner zwar objektiv Anlass zu diesem Verfahren gegeben habe, die Verzögerung jedoch letztlich auf die Unfähigkeit des zuständigen Jugendamtes zurückzuführen sei, die Unterhaltsansprüche der Antragsteller zeitnah zu berechnen.
Mit dem am 7.11.11 eingegangenem Antrag vom selben Tag hat der beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung mit 731,85 € geltend gemacht. In der Berechnung hat er neben einer Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV zum RVG (309,40 €) auch eine Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV in Höhe von 285,60 € (plus der Pauschale von 20 € nach Nr. 7002 und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV von 116,85 €) angeführt. Die Terminsgebühr hat die Rechtspflegerin entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht anerkannt und die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 391,99 € festgesetzt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass eine außergerichtliche Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts und damit die dadurch entstandene Terminsgebühr von der Bewilligung nicht erfasst sei. Gegen diesen Beschluss vom 21.12.11 hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 23.12.11 (Bl. 13 ff./ VKH-Heft) Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 12.1.12 nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 18.1.12 "die Sache .. gem. § 56 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 RVG dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt". Zur Begründung hat er angeführt, die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin erscheine zutreffend. Eine Terminsgebühr werde durch außergerichtliche Verhandlungen mit einem Dritten (hier Jugendamt) nicht ausgelöst. Für derartige Gespräche sei keine VKH bewilligt worden.
Der beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die "Nichtabhilfeentscheidung" des Abteilungsrichters (vorsorglich) "Beschwerde" eingelegt mit der Anregung, diese als Entscheidung über die Erinnerung anzusehen.
II.
Eine ordnungsgemäße Entscheidung des Abteilungsrichters über die Erinnerung des Antragstellers liegt (noch) nicht vor. Die Sache war deshalb unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Hartmann, KostG, 42. A. 2012, § 56 RVG Rn 8 aE unter Hinweis auf OLG Bamberg, JurBüro 1991, 696; ebenso OLG Frankfurt, JurBüro 1988, 481; OLG Düsseldo...