Tenor
Der Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wird abgeholfen.
Unter teilweiser Aufhebung der Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts T2 vom 21.12.2011 werden die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 731,85 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wurde durch Beschluss vom 12.10.2011 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei T aus O bewilligt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung des Antragstellervertreters ist gem. §§ 56 Abs. 1, 33 RVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg:
1.
Für die Tätigkeit des Antragstellervertreters ist eine Terminsgebühr entstanden gem. § 2 Abs. 2 RVG Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV. Der Antragstellervertreter hatte - ohne Mitwirkung des Gerichts - jedenfalls an zwei auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit dem Antragsgegner teilgenommen. Eine Unterredung fand vor Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt statt, die zweite danach. Dass die Gespräche auf die Verfahrensbeendigung gerichtet waren findet seinen Ausdruck auch darin, dass der Antragsgegner dem Antragstellervertreter im Rahmen dieses Gesprächs die letztlich zur Beendigung des Verfahrens führenden Jugendamtsurkunden überreichte. Es kann offen bleiben, ob darüber hinaus die Terminsgebühr auch für die telefonische Besprechung mit dem Jugendamt allein angefallen wäre (bejahend Hartmann, KostG, 42. Aufl.,VV 3104 Rn. 14), da die Terminsgebühr jedenfalls nur einmal anfiel. Ergänzend wird auf die Ausführungen des OLG Z im Beschluss vom 05.06.2012 und die dortigen Nachweise verwiesen.
2.
Die Terminsgebühr ist auch von der bewilligten Verfahrenskostenhilfe abgedeckt. Gem. §§ 45 I, 12 RVG erhält der im Wege der Verfahrenskotenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung. Zu dieser gehört auch die o.g. Terminsgebühr. Dass diese nur für Anwälte, die Selbstzahler in einem gerichtlichen Verfahren vertreten entsteht, nicht aber für Anwälte, die im Rahmen von bewilligter Verfahrenskostenhilfe beigeordnet sind, ist im Gesetz nicht festgehalten. Der Grundsatz der Waffengleichheit spricht auch dagegen (vgl. zu diesem Gedankengang die zur Vergleichsgebühr ergangene Rechtsprechung des BGH, NJW 1988, 494 und des hiesigen Beschwerdesenats, Beschl. v. 19.12.2005, Az: 27 WF 126/05, veröffentlicht bei [...]). Auf dieAusführungen des OLG Z im Beschluss vom 05.06.2012, denen sich das erkennende Gericht anschließt, wird ergänzend verwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 3956466 |
AGS 2012, 483 |