Auf die zulässige Berufung der Klägerin ist das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfern Kostenschutz zu gewähren.
Soweit die Klägerin ihr Feststellungsbegehren in zweiter Instanz erweitert hat, begegnet dies keinen Zulässigkeitsbedenken. Die als Klageänderung zu behandelnde nachträgliche Klagehäufung ist gem. § 533 ZPO zulässig; sie ist sachdienlich und beruht auf Tatsachen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.
Die Beklagte ist der Klägerin im Rahmen der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung zur Gewährung von Deckungsschutz für die Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer verpflichtet.
1. Die Klägerin macht gegenüber den Wirtschaftsprüfern Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB 75 geltend. Diese Interessenwahrnehmung ist gem. § 26 Abs. 5a) ARB 75 vom vereinbarten Deckungsumfang umfasst. Der behauptete Verstoß (§ 14 Abs. 1 ARB 75) fällt auch in den versicherten Zeitraum.
2. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Versäumung der zweijährigen Nachmeldefrist des § 4 Abs. 4 ARB 75 berufen.
a) Allerdings hat die Klägerin die beabsichtigte Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer der Beklagten erst mit dem Schreiben ihrer Bevollmächtigten v. 28.3.2011 und damit nach Fristablauf gemeldet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht auf die Deckungsanfrage vom 14.12.2007 abzustellen. Für die Meldung eines Versicherungsfalles i.S.d. § 4 Abs. 4 ARB 75 reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer einen konkreten Lebenssachverhalt mitteilt und dazu angibt, welche rechtlichen Interessen er insoweit wahrzunehmen beabsichtigt (BGH NJW 1992, 2233). Die Anfrage vom 14.12.2007 betraf andere rechtliche Interessen als die nunmehr verfolgten, nämlich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Vorstände und Konzeptanten der H Gruppe. Dass auch eine Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer in Betracht gekommen wäre, konnte die Beklagte dem Schreiben nicht entnehmen.
b) Der auf die Versäumung der Nachmeldefrist gestützte Einwand der Beklagten verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, da die Klägerin an der Fristversäumung kein zurechenbares Verschulden trifft.
Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellen, sind unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers einschränkend auszulegen. Der Versicherer kann sich hiernach auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung, was Letzterer zu beweisen hat, kein Verschulden trifft (BGHZ 137, 174; BGH NJW 1992, 2233; VersR 2011, 1173; std. Rspr.).
aa) Die Klägerin hat erst mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.3.2011 Kenntnis davon erlangt, dass ihr Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer zustehen könnten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Aussagen ihrer zeugenschaftlich vernommenen Bevollmächtigten N. Diese haben glaubhaft bekundet, dass die Mandanten – mit denen, wie auch mit der Klägerin, weit überwiegend schriftlich verkehrt worden sei – erst mit den Ende März 2011 versandten Schreiben über die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer beraten worden seien. Frühere Beratungen hätten zunächst lediglich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die T AG betroffen, im weiteren Verlauf auch die Haftung der Vermittler, Vorstände, Initiatoren und Konzeptanten. Hinreichende Anhaltspunkte für eine erfolgversprechende Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer hätten sich dagegen erst ab Mitte bis Ende 2010 im Zuge der Sichtung umfangreichen Aktenmaterials ergeben.
Da die klägerischen Bevollmächtigten der Beklagten die beabsichtigte Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 28.3.2011 gemeldet haben, ist die Nachmeldung auch unverzüglich erfolgt.
bb) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung muss sich die Klägerin die bereits im Laufe des Jahres 2010 eingetretene Kenntnis ihrer Bevollmächtigten nicht nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die Bevollmächtigten waren vor dem 30.4.2011 im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer weder als Wissensvertreter, Repräsentanten noch als Wissenserklärungsvertreter der Klägerin anzusehen.
Wissensvertreter ist, wer in nicht ganz untergeordneter Stellung vom Versicherungsnehmer zumindest in einem Teilbereich damit betraut ist, an dessen Stelle für das Versicherungsverhältnis rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (BGH VersR 2005, 218; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28 Rn 86 ff., m. w. Nachw.). Ein Rechtsanwalt ist nach diesen Grundsätzen als Wissensvertreter des Mandanten anzusehen, wenn dieser ihn mit der Aufklärung des Sachverhalts oder sonst mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Anspruchsg...