Die Klägerin rügt mit der Berufung, das AG habe die Bedeutung der Rechtsschutzversicherung für den Beratungsumfang eines Rechtsanwalts verkannt. Der Beklagte habe einen Anwaltsfehler begangen, weil er eine unschlüssige Klage eingereicht habe. Der Wunsch der Versicherungsnehmerin, ohne Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten, entlaste den Beklagten nicht, da sie mit ihrer Weisung nicht über den Umfang des Versicherungsschutzes habe hinausgehen dürfen. Der Beklagte hätte der Versicherungsnehmerin von der Erhebung einer unschlüssigen Klage abraten müssen. Auf die Deckungszusage könne sich der Beklagte nicht berufen, weil zwischen ihm und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestehe. Er sei auch nicht in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages einbezogen.
Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Der Klägerin habe der Klageentwurf zur Prüfung vorgelegen. Sie hätte den Versicherungsschutz versagen können. Die Deckungszusage stelle im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin ein Schuldanerkenntnis dar.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten gem. § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Ansprüche aus fehlerhafter anwaltlicher Beratung zu. Richtigerweise hat das AG festgestellt, dass der Beklagte vor dem LG eine unschlüssige Klage erhoben habe, da er die für das Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht schlüssig vorgetragen habe.
Die Erhebung einer unschlüssigen Klage ist als Pflichtverletzung gleichzusetzen mit der Einreichung einer von Anfang an offensichtlich unbegründeten Klage. Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so haftet er wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung (OLG München, Urt. v. 4.8.2010, 15 U 4975/08; OLG Koblenz, Urt. v. 16.2.2006, 5 U 271/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.7.1991, 24 U 201/90).
Für den Beklagten war erkennbar, dass seine Klage, soweit sie den Vortrag zur Nacherfüllungsfrist betraf, unschlüssig war. Das LG hat in seinem Hinweis v. 6.1.2011 explizit darauf hingewiesen, dass es an einem Vortrag der Klägerin zur Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle. Damit wird dokumentiert, dass das LG die Klage schon zu diesem Zeitpunkt für unschlüssig hielt. Wenn der Beklagte meint, die Auffassung des LG in dem vorbezeichneten Hinweis treffe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zu, so trägt er das Risiko, dass seine Auffassung unzutreffend ist. Die Voraussetzungen eines weiteren Hinweises (vgl. dazu Zöller/Greger, 28. Aufl., § 139 Rn 14 a m. w. Nachw.) lagen nicht vor. Zudem hat der Beklagte auch nicht um einen ergänzenden Hinweis gebeten.
Erhebt der Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so steht dem auf Ersatz der Prozesskosten gerichteten Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht entgegen, dass sein Rechtsschutzversicherer die Kosten übernommen hat. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geht nach § 86 Abs. 1 VVG bzw. § 17 Abs. 8 ARB 2000 auf den Rechtsschutzversicherer über.
Die Pflichtverletzung ist auch kausal für den Schaden. Wäre die unschlüssige Klage nicht erhoben worden, wäre der Klägerin der Schaden nicht entstanden. Dass die Klage noch in prozessual sicherer Weise schlüssig gemacht worden wäre, wird von dem Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.
Die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu lindern, § 254 Abs. 2 BGB.
Wegen Erteilung der Deckungszusage für eine aussichtslose Klage ist der Klägerin kein Mitverschulden anzulasten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.2.2006 – 5 U 271/05). Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten sind nicht dadurch modifiziert oder gar eingeschränkt, dass die Partei rechtsschutzversichert ist. Dass der Schaden wegen der Rechtsschutzversicherung und deren Deckungszusage nicht bei der Mandantin verblieben ist, führt nicht zur Entlastung des Beklagten (OLG Koblenz, Urt. v. 16.2.2011 – 1 U 358/10).
Ungeachtet der bestehenden Rechtsschutzversicherung hätte der Beklagte daher von der Klagerhebung abraten müssen. Prozesskosten wären dann nicht angefallen (OLG Koblenz, Urt. v. 16.2.2006 – 5 U 271/05). Dass der Beklagte der Klägerin von der Klageerhebung abgeraten hätte, hat er nicht dargelegt. Allein weil die juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmerin kein Interesse an einer Nachlieferung gezeigt hat, ist ihr noch kein Mitverschulden anzulasten.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Versicherte kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Denn zum einen war die Erfolgsaussicht für eine Berufung wegen § 529 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nur gering. Zum anderen hat der Beklagte auch nicht dargelegt, dass er der Versicherten gegenüber erklär...