Entscheidungsstichwort (Thema)
Deckungszusage für erkennbar unschlüssige Klage
Normenkette
ARB 2011 § 17 Nr. 8; BGB §§ 254, 278, 280
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 10.03.2010; Aktenzeichen 15 O 112/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Koblenz vom 10.3.2010 teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 18.689,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages zwischen dem Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat mit Urteil vom 10.3.2010 den Beklagten zur Leistung eines Schadensersatzes i.H.v. 8.789,29 EUR verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen:
Der Klägerin stehe aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag zu.
Der Beklagte habe gegenüber der falschen Partei Klage erhoben mit der Folge der Klageabweisung. Das Verklagen der falschen Partei sei eine Pflichtverletzung gewesen, die zu einer völlig unbrauchbaren Anwaltsleistung geführt habe.
Der Klägerin stehe der begehrte Schadensersatzanspruch jedoch nicht in der behaupteten Höhe zu, denn sie müsse sich gem. §§ 254, 242 BGB ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Der Schadensersatzanspruch sei daher beschränkt auf den Ersatz der Kosten, die durch die nicht erfolgte Klagerücknahme im Verfahren vor dem LG Koblenz - Az.:... - entstanden seien.
Die Klägerin habe vor Erteilung der Deckungszusage die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage geprüft. Zwar sei diese Prüfung grundsätzlich eingeschränkt und die Pflicht des Anwalts zur Begründung einer schlüssigen Klage könne nicht auf die Rechtsschutzversicherung abgewälzt werden. Vorliegend sei der Fall aber anders zu beurteilen, weil die Unbegründetheit der beabsichtigten Klage sich ganz offensichtlich bereits aus der ersten Seite des notariellen Vertrages vom 1.6.2006 ergeben habe. Das der Klägerin anzurechnende Mitverschulden habe jedoch geendet, soweit sie auf das laufende Verfahren keinen Einfluss mehr nehmen konnte. Das LG Koblenz habe im gerichtlichen Verfahren unter dem Az ... in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten erteilt. Trotz dieses Hinweises habe der Beklagte die Klage nicht zurückgenommen und hierdurch weitere vermeidbare Terminsgebühren und Gerichtsgebühren verursacht. Diese Kosten fielen ausschließlich in den Haftungsbereich des Beklagten.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zu weiterem Schadensersatz.
Sie wendet sich gegen die Zurechnung eines Mitverschuldens. Hierfür fehle es an einer dogmatischen Grundlage; sie sei nicht die Erfüllungsgehilfin ihrer Versicherungsnehmerin im zwischen dieser und dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrag.
Die erteilte Deckungszusage wirke gegenüber dem Beklagten auch nicht wie ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein solches Verständnis der Deckungszusage führe zu einer Haftungsfreistellung des Rechtsanwaltes, die mit den diesem obliegenden Pflichten aus dem Mandatsvertrag nicht vereinbar sei.
Abgesehen davon, könne der Klägerin gegenüber auch tatsächlich kein Vorwurf erhoben werden, da auf den ersten Blick keine unschlüssige Klage zu erkennen gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des LG Koblenz vom 10.3.2010 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 18.689,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des LG Koblenz, soweit es von der Klägerin angefochten wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zu einem weiteren Schadensersatz i.H.v. 18.689,66 EUR nebst Zinsen begehrt, hat in der Sache Erfolg.
1. Der Klägerin steht allerdings kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zu.
Zwischen ihr und dem Beklagten bestand weder ein anwaltlicher Dienstvertrag, dieser war zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und dem Beklagten geschlossen worden, noch eine anderweitige vertragliche Beziehung, aus der ein eigener Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten hergeleitet werden könnte.
2. Der Klägerin steht jedoch ein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem ...