Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Freistellung von außergerichtlichem Anwaltshonorar in Höhe von 155,30 EUR, gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 535 Abs. 1 S. 2, 249 BGB verlangen, weil sich die Beklagte seit dem 21.1.2011 mit der Beseitigung von Mietmängeln im Verzug befindet. Gem. § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen. Der Schuldner kommt gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgte. Zwischen den Parteien bestand v. 30.8.2006 bis 30.11.2011 ein Mietverhältnis (§ 535 BGB) mit den daraus resultierenden Pflichten der Beklagten der Vermieterin. Der Vermieter hat gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Mit Schreiben v. 4.1.2010 beanstandete die Klägerin, dass die Heizleistung in der Wohnung unzureichend ist und eine Zimmerinnentemperatur von 20°C nicht erreicht wird. Zur Mangelbeseitigung setzte sie eine Frist bis zum 15.1.2010. Mit zweitem Schreiben v. 5.1.2011 verlangte die Klägerin unter Fristsetzung zum 20.1.2011 die Behebung unter anderem folgender Mängel:
|
Beseitigung von Schimmel in Bad und Küche, |
|
unzureichende Heizleistung (die Temperaturen erreichen lediglich 16-18°C), |
|
Risse und Feuchtigkeit an der Decke des 2. Zimmers beseitigen, |
|
die Heizungen arbeitet nur auf Stufe 5, sonst sind sie kalt oder lauwarm, |
|
die Heizkörper können nicht einzeln bedient werden, sondern sind abhängig von der Einstellung des Heizkörpers im 1. Zimmer. |
Die Mängel sind unstreitig. Die Beklagte geriet mit Ablauf des 20.10.2011 mit der Mangelbeseitigung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), weil die gesetzte Frist fruchtlos verstrich. Aufgrund dessen beauftragte sie Rechtsanwalt ... Ebenfalls unstreitig stellte dieser nach Verzugseintritt eine Kostendeckungsschutzanfrage bei deren Rechtschutzversicherer. Die Freistellung der durch diese Kostendeckungsschutzanfrage entstanden Anwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR kann die Klägerin von der Beklagten verlangen. Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Zum Verzugsschaden gehören auch die Anwaltskosten, welche durch die außergerichtliche Interessenwahrnehmung angefallen sind (BGH, Urt. v. 7.11.2007 – VIII ZR 341/06). Hierunter fällt auch die Freistellung von einem Zahlungsanspruch eines Rechtsanwalts. Im Falle des Verzuges gehören hierbei auch die Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer zum erstattungsfähigen Schaden (OLG Köln, Beschl. v. 12.1.2011 – 11 U 209/10; LG Berlin, Urt. v. 9.12.2009 – 42 O 162/09). Dies hat seinen Grund darin, dass die erfolgreiche Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage für die gerichtliche Vertretung der Geschädigte kaum noch selbst bewirken kann. Rechtsschutzversicherer verwenden unterschiedliche Vertragsbedingungen und gewähren einen unterschiedlichen Versicherungsschutz. In diesem Zusammenhang prüfen Rechtsschutzversicherer; ob ein Versicherungsfall vorliegt, der Versicherungsfall zu den nach den Versicherungsbedingungen übernommenen Risiken gehört und ob die Klage im beabsichtigten Umfang erforderlich ist. Zur Wahrnehmung seiner Interessen ist der Rechtschutzsuchende gezwungen, vorab einen Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher dem Rechtsschutzversicherer einen Klageentwurf präsentiert, der die prüfungsrelevanten Tatsachen enthält und sich gegebenenfalls mit dem Rechtsschutzversicherer abstimmt. Der Rechtsanwalt hat einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand zu betreiben, welcher sich in seinem Honorar niederschlagen muss. Der Gegenstandswert für die Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage bemisst sich hierbei nach dem Kostenrisiko hinsichtlich der 1. Instanz (AG Charlottenburg, Urt. v. 20.2.2003 – 218 C 408/02). Bei einem Streitwert von 1.995,88 EUR beträgt das Prozesskostenrisiko in der 1. Instanz 1.057,96 EUR, nach Maßgabe folgender Kalkulation:
Streitwert: 1.995,88 .EUR
1,0 Gerichtsgebühr gem. § 3 GKG |
73,00 EUR |
1,0 Gebühr gem. § 13 RVG |
133,00 EUR |
Prozesskosten 1. Instanz
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Klägerseite) |
332,50 EUR |
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV (Klägerseite) |
20,00 EUR |
Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV (Klägerseite) |
66,98 EUR |
2,5 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 13 RVG (Beklagtenseite) |
332,50 EUR |
Postauslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV (Beklagtenseite) |
20,00 EUR |
Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV (Beklagtenseite) |
66,98 EUR |
3,0 Gerichtsgebühr gem. § 3 GKG |
219,00 EUR |
Prozesskostenrisiko: |
1.057,96 EUR |
Aus einer 1,3fachen Gebühr (§ 13 RVG) aus einem Wert von 1.057,96 EUR in Höhe von 110,50 EUR, zuzüglich einer Postausl...