Das Rechtsmittel richtet sich auf die zutreffende Berechnung des Verfahrenswerts eines Ehescheidungsverfahrens.
Die beteiligten Eheleute verfügten bei Einreichung des Scheidungsantrags über ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von 4.500,00 EUR (3.500,00 und 1.000,00 EUR), hinzu kam Kindergeld für die beiden 1993 und 1997 geborenen Kinder. Das gemeinsame Nettovermögen betrug 500.000,00 EUR.
Die im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens eingeholten Auskünfte ergaben das Bestehen von insgesamt fünf unverfallbaren Anrechten. Nach einer weiteren eingeholten Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung des Ehemannes hatte dieser dort nur Rentenanwartschaften vor der Ehezeit erworben. Außerdem teilte die VBL für die Ehefrau mit, dass zwar während der Ehezeit Anwartschaften erworben worden seien, die erforderliche Wartezeit von 60 Beitragsmonaten aber nicht erfüllt sei. Im Scheidungsverbundbeschluss wurden daher nur die erstgenannten fünf Anrechte ausgeglichen.
Mit Beschluss hat das FamG den Verfahrenswert auf 14.500,00 EUR für die Ehesache und auf 6.250,00 EUR den Versorgungsausgleich festgesetzt. Dabei ist das FamG für die Ehesache offenbar von 3 x 4.500,00 EUR Einkommen und 1.000,00 EUR Vermögenszuschlag sowie von fünf Anrechten x (10 % von 13.500,00 EUR) = 6.750,00 EUR ausgegangen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Damit wurde zunächst eine Festsetzung für die Ehesache auf 38.000,00 EUR begehrt (5 % des Vermögens von 500.000,00 EUR abzüglich zwei Freibeträge für Ehegatten von je 15.000.00 EUR) sowie hinsichtlich des Versorgungsausgleichs von sieben Anrechten. Insgesamt wurde also offenbar eine Festsetzung von 47.450,00 EUR begehrt.
Das FamG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert auf insgesamt 34.000,00 EUR festgesetzt. Darin enthalten sind für die Ehesache 28.000,00 EUR, wobei auf das Einkommen 12.000,00 EUR entfallen (4.500,00 EUR Einkommen abzüglich zwei Freibeträge für die Kinder von je 250,00 EUR) sowie 16.000,00 EUR für das Vermögen (5 % von 500.000,00 EUR abzüglich zwei Freibeträge für Ehegatten von je 60.000,00 EUR und zwei Freibeträge für Kinder von je 30.000,00 EUR). Für den Versorgungsausgleich wurden weiterhin lediglich fünf Anrechte berücksichtigt.
Der Antragstellervertreter begehrt nunmehr eine Festsetzung auf insgesamt 45.108,00 EUR. Dabei werden im Rahmen des Einkommens zusätzlich das Kindergeld berechnet, die Kinderfreibeträge abgezogen und im Rahmen des Vermögens zusätzlich zwei Freibeträge für Kinder von je 7.500,00 EUR abgezogen.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.