Gebühr | VV Nr. | möglich | Besonderheiten | Rahmen in EUR | Mittelgebühr (EUR) | Beigeordnter Anwalt (EUR) |
Grundgebühr | 4100 | Nein, da nur in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 in Teil 4 VV geregelt. | ||||
Terminsgebühr | 4102 | Nein, da nur in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 in Teil 4 geregelt. | Mehraufwand solcher Termine kann jedoch im Rahmen von § 14 bewertet werden | |||
Strafvollstreckung | ||||||
Verfahrensgebühr | 4200 | Ja, bei - Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung - für die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe - Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung |
- Rechtsanwalt ist Verteidiger und umfänglich beauftragt; - Nicht nur "Einzeltätigkeit" - Anfall in jedem Verfahren neu. - Streitig, ob eine Beiordnung genügt, oder ob Einzelbeiordnung erforderlich. - Gilt nur für Maßregeln der Sicherungsverwahrung, Unterbringungen nach §§ 63, 64. - Anwendung auch im JGG. - Pauschgebühr - bei Beschwerdeverfahren fallen Gebühren in identischer Form "zusätzlich" an |
60,00-670,00 | 365,00 | 292,00 |
Terminsgebühr | 4202 | Ja, sie fallen jedoch nur für gerichtliche Termine in den genannten Fällen an. | - Mehraufwand solcher Termine kann jedoch im Rahmen von § 14 bewertet werden - Terminsgebühr fällt auch bei mehreren Terminen in einem Verfahren nur einmal an. |
60,00-300,00 | 180,00 | 144,00 |
Verfahrensgebühr für sonstige Tätigkeiten. | 4204 | Ja, bei allen sonstigen Tätigkeiten als "Vollverteidiger" die nicht anderweitig geregelt sind | - Z.B. Tätigkeiten nach § 35 BtMG - Zahlungsmodalitäten - Aufschub - etc. |
30,00-300,00 | 165,00 | 132,00 |
Gebühr | VV Nr. | möglich | Besonderheiten | Rahmen in EUR | Mittelgebühr (EUR) | Beigeordnter Anwalt (EUR) |
Erhöhungstatbestände | 4201, 4203, 4205, 4207 | Ja, bei erschwerter Korrespondenz in Haft, Unterbringung, Gewahrsam etc. | Regelungen wie bei Grundnorm, nur Erhöhungstatbestand. | |||
Einzeltätigkeiten | ||||||
Verfahrensgebühr | 4300 | Ja, für die - Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Begründung der Revision, - zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision - oder in Verfahren nach den §§ 57a u. 67e StGB |
- Nur, wenn keine Verteidigung oder sonstige Vertretung übertragen, siehe Vorbem. 4.3. - Bei späteren Vollvertretung Anrechnung - durch Einzeltätigkeiten darf nicht mehr erhalten werden, als Vollverteidiger erhält.[77] - nur seltene, isolierte Fälle |
60,00-670,00 | 365,00 | 292,00 |
Verfahrensgebühr | 4302 | Ja, Verfahrensgebühr für die - Einlegung eines Rechtsmittels, - die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder - eine andere nicht in Nummern 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung |
- Nur, wenn keine Verteidigung oder sonstige Vertretung übertragen, sie Vorbem. 4.3 - Bei späteren Vollvertretung Anrechnung - durch Einzeltätigkeiten darf nicht mehr erhalten werden, als Vollverteidiger erhält. - nur seltene, isolierte Fälle |
30,00-290,00 | 160,00 | 128,00 |
Sonstiges | ||||||
Beschwerdeverfahren Vollstreckung | Vorbem. 4.2 und Vorbem. 4.3 Abs. 3 | Ja | "Gesondert" in Höhe der jeweiligen Gebühren | |||
Kostenfestsetzung | Vorbem. 4 Abs. 5 | Ja | Nach Teil 3 VV | |||
Gnadenverfahren | 4303 | Ja | - In jeder Gnadensache erneut | 30,00-300,00 | 165,00 | Seit 1.8.2013 gestrichen |
Autor: von Dipl.-Rpfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz[1]
AGS 10/2013, S. 445 - 453
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