Praxis-Beispiel
 
Gebühr VV Nr. möglich Besonderheiten Rahmen in EUR Mittelgebühr (EUR)

Beigeordnter Anwalt

(EUR)
Grundgebühr 4100 Nein, da nur in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 in Teil 4 VV geregelt.        
Terminsgebühr 4102 Nein, da nur in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 in Teil 4 geregelt. Mehraufwand solcher Termine kann jedoch im Rahmen von § 14 bewertet werden      
Strafvollstreckung
Verfahrensgebühr 4200

Ja, bei

- Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung

- für die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe

- Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung

- Rechtsanwalt ist Verteidiger und umfänglich beauftragt;

- Nicht nur "Einzeltätigkeit"

- Anfall in jedem Verfahren neu.

- Streitig, ob eine Beiordnung genügt, oder ob Einzelbeiordnung erforderlich.

- Gilt nur für Maßregeln der Sicherungsverwahrung, Unterbringungen nach §§ 63, 64.

- Anwendung auch im JGG.

- Pauschgebühr

- bei Beschwerdeverfahren fallen Gebühren in identischer Form "zusätzlich" an
60,00-670,00 365,00 292,00
Terminsgebühr 4202 Ja, sie fallen jedoch nur für gerichtliche Termine in den genannten Fällen an.

- Mehraufwand solcher Termine kann jedoch im Rahmen von § 14 bewertet werden

- Terminsgebühr fällt auch bei mehreren Terminen in einem Verfahren nur einmal an.
60,00-300,00 180,00 144,00
Verfahrensgebühr für sonstige Tätigkeiten. 4204 Ja, bei allen sonstigen Tätigkeiten als "Vollverteidiger" die nicht anderweitig geregelt sind

- Z.B. Tätigkeiten nach § 35 BtMG

- Zahlungsmodalitäten

- Aufschub

- etc.
30,00-300,00 165,00 132,00
Gebühr VV Nr. möglich Besonderheiten Rahmen in EUR Mittelgebühr (EUR)

Beigeordnter Anwalt

(EUR)
Erhöhungstatbestände 4201, 4203, 4205, 4207 Ja, bei erschwerter Korrespondenz in Haft, Unterbringung, Gewahrsam etc. Regelungen wie bei Grundnorm, nur Erhöhungstatbestand.      
Einzeltätigkeiten
Verfahrensgebühr 4300

Ja, für die

- Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Begründung der Revision,

- zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision

- oder in Verfahren nach den §§ 57a u. 67e StGB

- Nur, wenn keine Verteidigung oder sonstige Vertretung übertragen, siehe Vorbem. 4.3.

- Bei späteren Vollvertretung Anrechnung

- durch Einzeltätigkeiten darf nicht mehr erhalten werden, als Vollverteidiger erhält.[77]

- nur seltene, isolierte Fälle
60,00-670,00 365,00 292,00
Verfahrensgebühr 4302

Ja,

Verfahrensgebühr für die

- Einlegung eines Rechtsmittels,

- die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder

- eine andere nicht in Nummern 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung

- Nur, wenn keine Verteidigung oder sonstige Vertretung übertragen, sie Vorbem. 4.3

- Bei späteren Vollvertretung Anrechnung

- durch Einzeltätigkeiten darf nicht mehr erhalten werden, als Vollverteidiger erhält.

- nur seltene, isolierte Fälle
30,00-290,00 160,00 128,00
Sonstiges
Beschwerdeverfahren Vollstreckung Vorbem. 4.2 und Vorbem. 4.3 Abs. 3 Ja "Gesondert" in Höhe der jeweiligen Gebühren      
Kostenfestsetzung Vorbem. 4 Abs. 5 Ja Nach Teil 3 VV      
Gnadenverfahren 4303 Ja - In jeder Gnadensache erneut 30,00-300,00 165,00 Seit 1.8.2013 gestrichen

Autor: von Dipl.-Rpfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz[1]

AGS 10/2013, S. 445 - 453

[77] Schneider in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2006, Teil 15, Rn 767.
[1] Der Autor ist stellv. Landesvorsitzender des Bundes Deutscher Rechtspfleger Landesverband Baden-Württemberg e.V. und war lange Jahre in der Strafvollstreckung tätig.

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