Einführung
Gebühren für den strafrechtlichen Verteidiger und Pflichtverteidigergebühren sind den damit befassten anwaltlichen Bearbeitern hinlänglich bekannt. Sie wurden bereits an anderer Stelle – für die herkömmlichen Strafverteidigergebühren – betrachtet. In der Strafvollstreckung – unabhängig davon, ob sie bei der Staatsanwaltschaft erfolgt oder aber bei Jugendlichen und Heranwachsenden beim AG – fallen ebenfalls Gebühren bei der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes an. Die Vorschriften hierüber sind weitaus weniger bekannt. Dies liegt vor allem auch daran, dass das Mandat des Verteidigers meist mit Rechtskraft endet und nur wenige Strafrechtler dann auch auf dem Gebiet des Strafvollstreckungsrechts praktizieren. Vorliegend soll ein kleiner – nicht abschließender – Überblick über mögliche anfallende Gebühren in der Strafvollstreckung gegeben werden. Wo notwendig, soll auch auf Neuerungen, die sich aus dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.8.2013 ergeben, eingegangen werden.
I. Strafvollstreckung – Differenzierung
Die Zuständigkeit für die Strafvollstreckung differenziert danach, welche Art der Strafe zu vollstrecken ist und welches Recht zur Anwendung kommt. Die Erwachsenenstrafvollstreckung obliegt nach § 451 StPO der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Zuständig dort ist – mit wenigen einzelnen Ausnahmen – der Rechtspfleger. Die Jugendstrafvollstreckung hingegen ist weiterhin Sache des AG, dort vordringlich des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter. In der Praxis erfolgen die Geschäfte in der Zuständigkeit des Rechtspflegers danach beim AG nur dort, wo eine richterliche Vollstreckungsanordnung besteht oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird, § 31 Abs. 5 S. 2 RPflG. Für die Kostenfestsetzung ist diese Differenzierung ebenfalls von Bedeutung. Danach bestehen nicht nur für die Vollstreckungsverfahren verschiedene Zuständigkeiten, sondern für die Kostenfestsetzung im Rahmen der Strafvollstreckung folglich ebenso. Während beispielsweise bei den Erwachsenen im Rahmen einer Aussetzung nach § 57 StGB die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (StVK) besteht und danach auch die Kostenfestsetzung dort erfolgt (also angesiedelt beim LG), entscheidet bei Jugendlichen – im Rahmen des § 88 JGG anstelle des im Jugendstrafrecht unbekannten § 57 StGB als weiterer Unterschied – der Vollstreckungsleiter über bedingte Entlassungen. In Konsequenz dessen erfolgt die Kostenfestsetzung im Rahmen der Jugendstrafvollstreckung auch in diesem Fall beim AG. Erst bei einer erfolgreichen Abgabe der Jugendstrafvollstreckung an die Erwachsenenstrafvollstreckungsbehörde (möglich nach §§ 85 Abs. 6, 89a Abs. 3 JGG) bei Vorliegen der Voraussetzungen erwächst – mit allen kostenrechtlichen Konsequenzen – auch hier die Zuständigkeit der StVK. Für die Kostenfestsetzung ist wiederum in beiden Fällen der Rechtspfleger (beim LG bzw. beim AG) funktionell zuständig.
Hinweis
In der Jugendstrafvollstreckung entscheidet in der Regel das AG weiter auch über die Kostenfestsetzung in der Strafvollstreckung.
II. Betrachtung der Gebühren
1. Grundgebühr
In der Praxis weit verbreitet ist auch der Ansatz einer Grundgebühr in der Strafvollstreckung. Auch wenn von der Systematik her ebenfalls eine erste "Befassung" mit dem Sachverhalt erst in der Strafvollstreckung erfolgen kann und damit eine vergleichbare Einarbeitung auch dort notwendig werden kann, findet die Grundgebühr in der Strafvollstreckung keine Anwendung. Sie entsteht grundsätzlich nicht für Tätigkeiten im Falle der Strafvollstreckung und bei Einzeltätigkeiten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Grundgebühr in den Bestimmungen Nr. 4100 VV zu finden ist, damit in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1). Die Anwaltstätigkeiten der Strafvollstreckung finden sich hingegen in den isolierten Abschnitten 2 oder 3. Insoweit kann die Subsumtion unter die Begrifflichkeit "allgemeine Gebühren" durchaus als irreführend betrachtet werden. Auch für die Tätigkeiten nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VV, also für Beschwerdeverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss etwa oder für die Vollstreckung aus Adhäsionsentscheidungen entsteht keine Grundgebühr.