Ausgehend von der bis zum 31.7.2013 geltenden Rechtslage ist die Entscheidung zutreffend.
Nach der bisherigen Fassung des RVG war strittig, unter welchen Voraussetzungen ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren mit zur Hauptsache zählte und wann es eine gesonderte Vergütung auslöste.
Unstrittig war nur der Fall, dass es im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren auch zur Bestimmung eines Gerichts gekommen ist und dann vor diesem Gericht das Verfahren eingeleitet bzw. fortgesetzt wurde.
In diesem Fall galt unstrittig § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG a.F., wonach das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zum Rechtszug gehörte und weder eine gesonderte Angelegenheit noch gesonderte Gebühren ausgelöst wurden.
Wurde dagegen der Antrag auf Bestimmung als unzulässig verworfen, als unbegründet zurückgewiesen oder zurückgenommen, bevor das Gericht eine Bestimmung hat treffen können, so war die Rechtslage strittig. Ausgangspunkt war die Entscheidung des BGH, wonach ein erfolgloses Verfahren eine gesonderte Angelegenheit darstellte und eine gesonderte Vergütung auslöste. Dabei wurden verschiedene Konstellationen unterschiedlich beurteilt.
Nach einer Auffassung war in diesen Fällen immer von einer gesonderten Angelegenheit auszugehen und zwar auch dann, wenn das Bestimmungsverfahren während des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens eingeleitet worden war.
Nach a.A. war ein erfolgloses Bestimmungsverfahren nur dann eine gesonderte Angelegenheit, wenn es vor Anhängigkeit der Hauptsache durchgeführt, nicht aber, wenn es erst nach deren Anhängigkeit eingeleitet worden war.
Nach einer weiteren Auffassung stellte dagegen auch ein erfolgloses Verfahren keine gesonderte Angelegenheit dar.
Soweit die Rspr. von einer gesonderten Angelegenheit ausging, sah sie die Tätigkeit des Anwalts als Einzeltätigkeit an, die mit einer 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV zu vergüten war. Lediglich das OLG Karlsruhe ging von einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus.
Mit dem neuen § 16 Nr. 3a RVG wird jetzt klargestellt, dass ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren immer zum Rechtszug zählt und keine gesonderte Vergütung auslöst, unabhängig davon, ob es zur Bestimmung gekommen ist oder nicht.
§ 16 Dieselbe Angelegenheit
Dieselbe Angelegenheit sind
1. […]
3a. das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
[…]
Eine gesonderte Vergütung für das Gerichtstandsbestimmungsverfahren erhält der Anwalt zukünftig daher nur noch dann, wenn es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt oder der Anwalt dort nicht beauftragt wird.
Beispiel
Die Partei möchte den in München wohnenden A und den in Berlin wohnenden B gemeinsam verklagen und beauftragt einen Berliner Anwalt, zunächst nur vor dem KG die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts zu beantragen. Das KG bestimmt daraufhin das LG München als gemeinsames Gericht. Zu einem Klageauftrag an den Anwalt kommt es nicht mehr, sei es, weil die Sache sich vorher erledigt oder der Klageauftrag einem Münchener Anwalt erteilt wird.
In diesem Fall hatte der Anwalt noch keinen Auftrag für das Klageverfahren, sondern lediglich einen isolierten Auftrag für eine Einzeltätigkeit im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren. Der Anwalt erhält jetzt eine 0,8-Gebühr nach Nr. 3403 VV.
Die Bemessung des Gegenstandswerts wird dagegen weiterhin strittig bleiben. Da im gerichtlichen Verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen und im Beschwerdeverfahren Festgebühren vorgesehen sind, kommt eine Wertfestsetzung nach den Vorschriften der Gerichtskostengesetze (§ 63 Abs. 2 GKG) nicht in Betracht. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr auf Antrag nach § 33 RVG festzusetzen.
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO und ist nach dem Interesse des Antragstellers, die Antragsgegner bei demselben Gericht verklagen zu können, zu bemessen. Dieses Interesse entspricht in der Regel einem Bruchteil des Werts der Hauptsache. Vertreten wird insoweit ein Viertel, ein Fünftel oder ein Zehntel.
Norbert Schneider
AGS 10/2013, S. 454 - 456