Peter Fölsch, Norbert Schneider
Rz. 13
Nach der ursprünglichen Fassung des RVG war strittig, in welchen Verfahrenskonstellationen ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren mit zur Hauptsache zählte und wann es eine gesonderte Angelegenheit und damit eine gesonderte Vergütung auslöste.
Rz. 14
Mit der zum 1.8.2013 eingefügten Nr. 3a ist klargestellt worden, dass ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren immer zum Rechtszug zählt und keine gesonderte Vergütung auslöst, unabhängig davon, ob es zur Bestimmung gekommen ist oder nicht.
Rz. 15
Eine gesonderte Vergütung für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren erhält der Anwalt nur noch dann, wenn es nicht zu einem Hauptsacheverfahren kommt oder der Anwalt dort nicht beauftragt wird.
Beispiel: Die in München wohnende Partei möchte den in Berlin wohnenden A und den in München wohnenden B gemeinsam verklagen und beauftragt einen Berliner Anwalt, Klage einzureichen. Dieser beantragt zunächst vor dem KG die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts. Das KG bestimmt daraufhin wider Erwarten das LG München als gemeinsames Gericht. Zur Einreichung der Klage durch den Berliner Anwalt kommt es nicht mehr, sei es, weil sich die Sache vor Klageerhebung doch noch erledigt oder weil der Kläger jetzt die Klage von einem Münchener Anwalt einreichen lässt.
Der Berliner Anwalt hatte bereits Klageauftrag, sodass er die Verfahrensgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 2, 3100 verdient hat, allerdings wegen der vorzeitigen Erledigung nur in Höhe von 0,8 (VV 3101 Nr. 1). Durch diese Gebühr ist auch das Bestimmungsverfahren mit abgegolten.
Beispiel: Die Partei möchte den in München wohnenden A und den in Berlin wohnenden B gemeinsam verklagen und beauftragt einen Berliner Anwalt, zunächst nur vor dem KG die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts zu beantragen. Das KG bestimmt daraufhin das LG München als gemeinsames Gericht. Zu einem Klageauftrag an den Anwalt kommt es nicht mehr, sei es, weil die Sache sich vorher erledigt oder der Klageauftrag einem Münchener Anwalt erteilt wird.
In diesem Fall hatte der Anwalt noch keinen Auftrag für das Klageverfahren, sondern lediglich einen isolierten Auftrag für eine Einzeltätigkeit im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren. Der Anwalt erhält jetzt eine 0,8-Gebühr nach VV 3403.
Rz. 16
Vertritt der Anwalt den Beklagten oder den potentiellen Beklagten, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Rz. 17
Die Bemessung des Gegenstandswerts bleibt dagegen weiterhin strittig. Da im gerichtlichen Verfahren keine Gerichtsgebühren anfallen und im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit bei Gericht jeweils Festgebühren vorgesehen sind (z.B. Nr. 1812, 1826 GKG-KostVerz.), kommt eine Wertfestsetzung nach den Vorschriften der Gerichtskostengesetze (§ 63 Abs. 2 GKG; § 55 Abs. 1, 2 FamGKG; § 79 Abs. 1 GNotKG) nicht in Betracht. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr auf Antrag nach § 33 gesondert festzusetzen.
Rz. 18
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO, § 42 FamGKG oder § 36 Abs. 1 GNotKG und ist nach dem Interesse des Antragstellers, gegen mehrere Antragsgegner bei demselben Gericht vorgehen zu können, zu bemessen. Dieses Interesse entspricht in der Regel einem Bruchteil des Werts der Hauptsache. Vertreten wird insoweit ein Viertel, ein Fünftel oder ein Zehntel.
Rz. 19
Kommt es gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Beschwerde (zulässig nur gegen die Ablehnung einer Bestimmung des LG), dann gilt § 23 Abs. 2 S. 1. Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers, das ebenso wie im Bestimmungsverfahren anzusetzen sein dürfte. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde, die allerdings nach überwiegender Auffassung nicht statthaft ist, wäre ebenso zu bewerten.