Das OLG Stuttgart hat richtig entschieden, soweit der Leitsatz betroffen ist: Wird auf gerichtlich anhängige Unterhaltsforderungen verzichtet, gilt der Wert der anhängigen Gegenstände. Es ist deshalb nach § 51 FamGKG zu bemessen. Ein Unterhaltsverzicht ist von dem Zwölfmonatszeitraum des § 51 Abs. 1 FamGKG allerdings auch dann erfasst, wenn der Unterhaltsverzicht temporal außerhalb des Zeitraums des § 51 Abs. 1 FamGKG gelegen ist. Der Wert eines Unterhaltsverzichts kann nur im Falle eines Vergleichs über gerichtlich nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle spielen. Im Falle des Abschlusses einer Einigung, in dem ein Beteiligter auf Unterhalt verzichtet oder beide Beteiligten wechselseitig auf Unterhalt verzichten bei gerichtlich nicht anhänigen Unterhaltsansprüchen, muss ermittelt werden, inwieweit zwischen den Beteiligten Streit bestand und dieser Streit durch den Verzicht beseitigt worden ist. Bei dem Abschlus eines Vergleichs kommt es insoweit nicht darauf an, worauf sich die Beteiligten einigen, sondern worüber der Streit bestanden hat. § 51 FamGKG ist bei einem Verzicht auf wiederkehrende Leistungen allerdings gleichermaßen zur Bewertung heranzuziehen, ausgehend von der Erwartung des den Unterhalt begherenden Ehegatten.
Insoweit das OLG davon ausgeht, wechselseitige Auskunftsansprüche seien bei der Wertfestsetzung nicht gesondert zu erfassen, da sich der Verfahrenswert in Stufenverfahren gemäß der gesetzlichen Regelung in § 38 FamGKG allein nach dem höchsten Einzelwert regelmäßig nach dem Leistungsantrag richte und eine Zusammenrechnung der Einzelwerte der verschiedenen Stufenwerte zu unterbleiben habe, dürfte diese Aufassung nicht richtig sein. Wechselseitige Auskunftsansprüche sind gesondert zu bewerten und von § 38 FamGKG gar nicht erfasst. Insoweit ist allein § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG einschlägig, wonach mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, zusammengerechnet werden, zumal Auskunftsantrag und Antrag an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft richtig und vollständig und nach bestem Wissen erteilt worden ist, verschiedene Verfahrensgegenstände darstellen gegenüber den Stufenanträgen der Antragsgegnerin, die ihrerseits Unterhalt begehrt hat. Insbesondere besteht auch keine wirtschaftliche Identität. Der Bewertung des Widerantrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller keinen Leistungsanspruch eingereicht hat und der Stufenantrag insoweit unzulässig gewesen sein dürfte, weil letztendlich auch unzulässige Begehren in die Verfahrenswertbemessung einzufließen haben. Die Wideranträge hätten deshalb ausgehend von der Unterhaltserwartung des den Widerantrag stellenden Ehegatten gem. § 42 Abs. 1 FamGKG mit einem Bruchteil der Erwartung bewertet werden müssen. Insoweit kein Leistungsantrag gestellt, ein Unterhaltsverzicht aber erklärt worden war, wäre diese Verzicht auf der Grundlage der Unterhaltserwartung gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen gewesen, weil letztendlich der Leistungsantrag des Antragstellers gerichtlich nicht anhängig gewesen ist.
Rechtsanwältin u. FAFamR Lotte Thiel, Koblenz
AGS 10/2013, S. 468 - 469