Die Berufung des Klägers ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats unbegründet. Sie war deshalb im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. …
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Dazu gehören nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch die Kosten der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung der Beklagten. Denn eine anteilige Kostenbelastung des Anschlussrechtsmittelführers ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn das Anschlussrechtsmittel – wie hier – wegen der Regelung des § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 3 GKG nicht zu einer Streitwerterhöhung geführt und damit keine höheren Kosten verursacht hat, als sie auch allein durch die Hauptberufung entstanden wären. Da der Anschlussrechtsmittelführer nicht beeinflussen kann, ob über eine zulässige Hauptberufung durch Beschluss oder nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden wird, und bei der Entscheidung im Beschlusswege offen bleibt, ob das Anschlussmittel in der Sache erfolgreich gewesen wäre, fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür, dem Anschlussrechtsmittelführer Teile der Kosten aufzuerlegen, die auch ohne seine Anschlussberufung in gleicher Höhe entstanden wären. Vielmehr liegt eine der gesetzlichen Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vergleichbare Interessenlage vor. Zumindest für diese Fallkonstellation schließt sich der Senat deshalb der in der Rspr. in jüngerer Zeit zunehmend vertretenen Ansicht an, dass bei Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO der Berufungskläger auch die Kosten einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu tragen hat (so für diese Fallkonstellation auch OLG Celle – 1. Zivilsenat – OLGR 2004, 318; vgl. ferner allgemein z.B. OLG Naumburg MDR 2012, 1494; OLG München, Beschl. v. 31.1.2011 – 8 U 2982/10; OLG Hamm NJW 2011, 1520; OLG Frankfurt MDR 2011, 1318; OLG Nürnberg MDR 2012, 1309 – jeweils mit ausführlicher und zutreffender Begründung, die sich der erkennende Senat insoweit zu eigen macht; weiterhin mit gleichem Ergebnis beispielsweise auch OLG Köln OLGR 2004, 397 u. NJW-RR 2011, 1435 sowie OLG Celle – 16. Zivilsenat – MDR 2004, 592 – alle zugleich mit umfangreichen Nachweisen zur gegenteiligen Rechtsansicht).
AGS 10/2013, S. 477