1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG).
2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung durch das ArbG ist nicht zu beanstanden.
a) Für eine zweifache Bewertung des Streitwerts spricht sich das LAG Köln in seinem Beschl. v. 16.12.1993 – 12 Ta 204/93 – aus. Nach dem Urt. d. BAG v. 4.3.1993 (AP Nr. 101 zu § 613a BGB) handele es sich bei der Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und die Feststellungsklage gegen den Betriebsübernehmer um zwei Streitgegenstände, für die jeweils ein besonderer Wert anzusetzen sei. In der Kommentarliteratur wird in aller Regel ohne weitere Kommentierung lediglich die Auffassung des LAG Köln zitiert (z.B. Meier/Becker, Streitwerte im Arbeitsrecht, 3. Aufl., Rn 195; GKArbGG-Schleusener 2011, § 12 Rn 252).
b) Die Beschwerdekammer folgt nicht dieser Auffassung.
In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des LAG Schleswig-Holstein v. 12.4.2005 – 1 Ta 85/04 – u. v. 28.7.2005 – 2 Ta 174/05 ist in der hier streitgegenständlichen Fallkonstellation der Streitwert gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG nur einmal festzusetzen.
Denn bei dem gegen den bisherigen Arbeitgeber gerichteten Kündigungsschutzantrag und den gegen den Betriebsübernehmer gerichteten Feststellungsantrag handelt es sich um einen Streitgegenstand, da beide Anträge, wenn sie auch gegen verschiedene Parteien gerichtet sind, das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben. Das zeigt sich bereits daran, dass sich die Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess nach § 325 ZPO auf den Betriebsübernehmer erstreckt.
Zwar deutet die unterschiedliche Formulierung der Anträge und die Anträge zu Nrn. 1 und 3 gegen zwei verschiedene Beklagte darauf hin, dass die Klage tatsächlich zwei Streitgegenstände haben könnte. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall. Der Begriff des Streitgegenstands ist ein rein prozessualer. Maßgeblich ist das Rechtsschutzbegehren. Dieses wird i.d.R. durch die Anträge und den Sachvortrag bestimmt. Zu berücksichtigen ist dabei aber immer, welches Ziel sich letztlich hinter dem Rechtsschutzbegehren verbirgt. Ziel der Klage war hier jedoch, dass die Klägerin die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrte mit der Folge, dass nur ein Streitgegenstand vorliegt.
Die Festsetzung durch das ArbG ist daher zutreffend erfolgt.
AGS 10/2013, S. 474 - 475