Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für Kündigungsschutzklage gegen bisherigen Arbeitgeber und Betriebsnachfolger
Leitsatz (amtlich)
Bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und einer damit verbundenen Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger ist der Streitwert gemäß § 42 III GKG lediglich einmal festzusetzen, da beide Verfahren das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnis zum Gegenstand haben, so dass lediglich ein Streitgegenstand vorliegt (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.04.2005 - 1 Ta 85/04 und gegen LAG Köln, Beschluss vom 01.06.1993 - 12 Ta 204/93).
Normenkette
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; ZPO § 325
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Entscheidung vom 08.03.2012; Aktenzeichen 8 Ca 2891/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 08.03.2012 - 8 Ca 2891/10 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob bei einer auf einen Betriebsübergang gestützten Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und eine damit verbundene Feststellungsklage gegen den Betriebsnachfolger der Streitwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG lediglich einmal oder zweimal festzusetzen ist.
Das Arbeitsgericht Zwickau hat in seinem Beschluss vom 08.03.2012 den Streitwert unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein lediglich einmal in Höhe des dreifachen Bruttomonatsverdienstes, d. h. auf 2.432,82 €, festgesetzt und für den Weiterbeschäftigungsanspruch ein weiteres Bruttomonatsgehalt angesetzt.
Gegen diesen dem Klägerinvertreter am 13.03.2012 zugestellten Beschluss hat dieser am 29.03.2012 Beschwerde eingelegt und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.12.1993 hierzu ausgeführt, dass die Werte für den Antrag zu Ziffern 1 und 3 aus der Klageschrift jeweils selbständig mit einem Vierteljahresverdienst zu bemessen seien, da es sich bei diesen Klageanträgen um zwei Streitgegenstände handele und keine wirtschaftliche Identität zwischen ihnen vorliege.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 29.03.2012 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden.
a) Für eine zweifache Bewertung des Streitwerts spricht sich das LAG Köln in seinem Beschluss vom 16.12.1993 - 12 Ta 204/93 - aus. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.03.1993 (AP Nr. 101 zu § 613 a BGB) handele es sich bei der Kündigungsschutzklage gegen den bisherigen Arbeitgeber und die Feststellungsklage gegen den Betriebsübernehmer um zwei Streitgegenstände, für die jeweils ein besonderer Wert anzusetzen sei. in der Kommentarliteratur wird in aller Regel ohne weitere Kommentierung lediglich die Auffassung des LAG Köln zitiert (z. B. Meier/Becker, Streitwerte im Arbeitsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 195; GKArbGG-Schleusener 2011, § 12 Rdnr. 252).
b) Die Beschwerdekammer folgt nicht dieser Auffassung.
In Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12.04.2005 - 1 Ta 85/04 - und vom 28.07.2005 - 2 Ta 174/05 - zitiert nach Juris - ist in der hier streitgegenständlichen Fallkonstellation der Streitwert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nur einmal festzusetzen.
Denn bei dem gegen den bisherigen Arbeitgeber gerichteten Kündigungsschutzantrag und den gegen den Betriebsübernehmer gerichteten Feststellungsantrag handelt es sich um einen Streitgegenstand, da beide Anträge, wenn sie auch gegen verschiedene Parteien gerichtet sind, das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben. Das zeigt sich bereits daran, dass sich die Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess nach § 325 ZPO auf den Betriebsübernehmer erstreckt.
Zwar deutet die unterschiedliche Formulierung der Anträge und die Anträge zu Ziffern 1 und 3 gegen zwei verschiedene Beklagte darauf hin, dass die Klage tatsächlich zwei Streitgegenstände haben könnte. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall. Der Begriff des Streitgegenstands ist ein rein prozessualer. Maßgeblich ist das Rechtsschutzbegehren. Dieses wird i. d. R. durch die Anträge und den Sachvortrag bestimmt. Zu berücksichtigen ist dabei aber immer, welches Ziel sich letztlich hinter dem Rechtsschutzbegehren verbirgt. Ziel der Klage war hier jedoch, dass die Klägerin die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrte mit der Folge, dass nur ein Streitgegenstand vorliegt.
Die Festsetzung durch das Arbeitsgericht ist daher zutreffend erfolgt.
Nach alledem war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werd...