Die nach § 66 Abs. 1, 5 und 6 GKG grundsätzlich statthafte Erinnerung der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Staatskasse bereits unzulässig.
Die Antragstellerin begehrt nach wie vor allein die Niederschlagung (Nichterhebung gem. § 21 GKG) derjenigen Kosten, die durch die Rücknahme der Berufung beim unzuständigen OLG Köln nach Nr. 1221 i.V.m. 1220 GKG-KostVerz. entstanden und mit der angefochtenen Rechnung in Höhe von 242,00 EUR (zutreffend) festgesetzt worden sind. Dazu trägt sie vor, sie habe die Berufung nur irrtümlich beim OLG Köln statt bei dem für Baulandsachen zuständigen OLG Hamm eingelegt und nach Bemerken dieses Fehlers unmittelbar auf der Poststelle des OLG Köln angerufen. Aufgrund dieser Begründung hat der für das Berufungsverfahren zuständige 19. Zivilsenat, der auch bereits die Kostengrundentscheidung getroffen hatte, den Antrag auf Niederschlagung der durch die Berufungseinlegung beim OLG Köln nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten zurückgewiesen.
Zwar ist anerkannt, dass der Betroffene die Niederschlagung von Gerichtskosten gem. § 21 GKG im Rahmen einer Erinnerung gem. § 66 GKG geltend machen kann, nachdem eine Kostenrechnung ergangen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1230; Senatsbeschl. v. 26.4.2011 – 17 W 71/11 u. v. 25.1.2012 – 17 W 25/12; Meyer, GKG, 10. Aufl., § 21 Rn 16; Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 21 GKG Rn 54 m.w.N.; Petzold, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG u.a., 2. Aufl., § 21 GKG Rn 12 und Zimmerman, ebendort § 66 GKG Rn 7). Trotz ausdrücklicher Nachfrage der zuständigen Kostenbeamtin im Hinblick auf die Entscheidung des 19. Zivilsenats vom 1.2.2013 hat die Antragstellerin ihre Erinnerung aufrechterhalten, sodass dieser nicht abgeholfen, sondern dem Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Auch auf den Hinweis des Senats vom 18.3.2013 mit Bedenken an der Zulässigkeit hat die Antragstellerin ihre Erinnerung mit dem ausschließlichen Ziel der Nichterhebung gem. § 21 GKG weiterverfolgt.
Zu einem derartigen Fall hat der Senat bereits mit Beschl. v. 8.6.2006 – 17 W 83/06 – sinngemäß (aktualisiert und angepasst an den vorliegenden Fall) entschieden:
Mit dieser Zielrichtung muss das Rechtsmittel jedoch als unzulässig behandelt werden, denn über den Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung hat das hierfür zuständige Gericht bereits abschließend entschieden. Zur Entscheidung über eine Niederschlagung von Kosten ist grundsätzlich das Gericht der jeweiligen Instanz zuständig (vgl. nur BGHZ 144, 123 ff.; Hartmann, a.a.O.; Petzold, a.a.O. Rn 11). Dementsprechend hat der 19. Zivilsenat des OLG Köln bereits mit Beschl. v. 1.2.2013 über den Niederschlagungsantrag der Antragstellerin befunden, dass die Nichterhebung von Gerichtskosten vorliegend ausscheide. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (NJW-RR 2005, 1230 = MDR 2005, 956) erscheint dies im Übrigen auch zutreffend.
Mit Rücksicht auf die bereits ergangene Entscheidung ist der Senat (als Kostensenat) unter keinem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt dazu berufen, nochmals über die Nichterhebung von Gerichtskosten zu entscheiden. Namentlich ist nicht der Fall der Unterlassung einer Entscheidung nach § 21 GKG gegeben, über den der Kostensenat im Beschwerdewege zu entscheiden hätte (vgl. Hartmann, a.a.O. Rn 65). Es wäre auch gänzlich systemwidrig, wenn der Kostensenat nochmals in der Sache über die Nichterhebung von Gerichtskosten zu entscheiden hätte, denn dies würde zwangsläufig die Gefahr sich widersprechender Gerichtsentscheidungen begründen. Die Zuständigkeit des 17. Zivilsenates für alle Erinnerungen und Beschwerden in Gebühren- und Kostensachen der streitigen Zivilgerichtsbarkeit als "Kostensenat" zwingt in anderen Fällen zu einer Rückfrage beim dem die Entscheidung erlassenen Senat, ob gegebenenfalls bewusst eine Entscheidung nach § 21 GKG unterlassen bzw. inzidenter entschieden worden ist, für eine Niederschlagung keine Veranlassung zu sehen (vgl. die o.a. Beschlüsse des Senats). Wenn direkt der für die Kostengrundentscheidung zuständige Senat auch über die Frage einer eventuellen Nichterhebung von Gerichtskosten entscheidet, besteht für eine erneute Entscheidung dieser Frage durch einen anderen Senat kein Raum mehr. Allenfalls kämen – im Hinblick auf § 66 Abs. 3 S. 3 GKG – eine Wiederaufnahme (vgl. Hartmann, a.a.O. § 21 GKG Rn 67 mit Hinweis auf OVG Münster FamRZ 1986, 493) oder eine Gegenvorstellung (Schneider, MDR 1987, 187, 288) in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
§ 66 Abs. 8 GKG, wonach das Verfahren der Erinnerung und der Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern. Dieser Gesichtspunkt kommt jedoch, ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG a.F. und § 25 Abs. 4 GKG a.F., dann nicht zum Tragen, wenn eine Entscheidung in der Sache grundsätzlich nicht möglich ist, weil ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH NJW 2003, 69 f....