Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG). Der Senat entscheidet darüber, unabhängig von einer Übertragung der Sache durch den Einzelrichter, in der Besetzung mit drei Richtern, da auch der angefochtene Beschluss in dieser Besetzung ergangen ist (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1, Hs. 2 RVG)
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur vollumfänglichen Zurückweisung des Festsetzungsantrags der Rechtsanwältin vom 31.1.2012.
Die Kammer hat § 5 RVG nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift wird die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem RVG bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Daraus folgt, dass der Anspruch originär nur dem bestellten und vertretenen Rechtsanwalt, hier Rechtsanwalt S, zusteht und dass der lediglich als Vertreter beigeordnete Rechtsanwalt, hier Rechtsanwältin ..., in eigener Person gegen die Staatskasse keinen Vergütungsanspruch geltend machen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2011 – 4 Ws 195/10 [= AGS 2011, 224]).
Der Senat vermag die Auffassung der Strafkammer nicht zu teilen, dass Rechtsanwältin ... für den 26.1.2012 nicht nur als Vertreterin für Rechtsanwalt S., sondern als weitere, zweite Verteidigerin beigeordnet worden sei, der nicht nur die Terminsgebühr, sondern auch die Grundgebühr und gegebenenfalls die Verhandlungsgebühr sowie die Kostenpauschale zusteht (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2011 – 4 Ws 195/10 [= AGS 2011, 224]).; OLG Hamm, Beschl. v. 23.3.2006 – 3 Ws 586/05 [= AGS 2007, 37]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2008 – 3 Ws 281/08 [= AGS 2008, 488]; OLG München NStZ-RR 2009, 32). Dies folgt bereits aus der Formulierung des Protokolls, wonach der Angeklagte zu der Beiordnung "des Vertreters" befragt wurde, und alsdann aus der Begründung des Beschlusses, in der ausdrücklich auf die Terminskollision des bereits beigeordneten Rechtsanwalts ... hingewiesen wird. Schließlich ist auch aus dem Beschlusstenor, der eine Beiordnung "für den Termin am 26.1.2012" vorsieht, zu entnehmen, dass Rechtsanwältin ... nur ersatzweise wegen Verhinderung des eigentlichen Pflichtverteidigers und nur für den entsprechenden Termin bestellt werden sollte. Dass die die Beiordnung vornehmende Richterin Rechtsanwältin ... tatsächlich lediglich als Vertreterin von Rechtsanwalt S und nicht als zweite Verteidigerin beiordnen wollte, ergibt sich zweifelsfrei insbesondere aus dem die Erinnerung verwerfenden Beschluss derselben Richterin vom 11.7.2012, der in der Begründung mit der Auslegung des Senats übereinstimmt.
Die Strafkammer hat ihre Auffassung, Rechtsanwältin ... sei nicht nur als Vertreterin, sondern als zweite Verteidigerin anzusehen, damit begründet, dass es neben der Formulierung des Beiordnungsbeschlusses auch von Bedeutung sein könne, ob der zusätzlich bestellte Verteidiger gehalten sei, sich umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine zeitaufwendige den Termin vorbereitende Tätigkeit zu entfalten. In diesen besonderen Fällen, wie er vorliegend gegeben sei (wird näher ausgeführt), könne nicht mehr von einer bloßen Vertretung ausgegangen werden, sodass über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren anfielen. Rechtsanwältin ... habe eine so "umfassende, eigenverantwortliche und inhaltlich unbeschränkte Beistandsleistung als Verteidigerin entfaltet", dass ihre Terminswahrnehmung der eines "ordentlichen Pflichtverteidigers" gleichstehe (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2009 – 3 Ws 68/09; OLG Stuttgart a.a.O.).
Der Senat hält derartige Abgrenzungskriterien indes für letztlich wenig praktikabel. Ob und inwieweit der im Einzelfall geforderte Einsatz des an Stelle des bereits beigeordneten Rechtsanwalts in einem oftmals nur einzigen Hauptverhandlungstermin mitwirkenden Vertreters über das "übliche Maß" hinausgeht, kommt wesentlich auf den jeweiligen Blickwinkel an. Grundsätzlich darf vorausgesetzt werden, dass sich die Tätigkeit eines jeden als Organ der Rechtspflege den Belangen des Angeklagten verpflichteten Verteidigers nicht nur auf die bloße Anwesenheit in der Hauptverhandlung beschränkt, sondern mit einer Mitgestaltung sowie mit einer gewissen Vor- und Nachbereitung des Termins einhergeht. Außerdem erscheint es auf der Suche nach hinreichend brauchbaren Kriterien für die Auslegung des Willens des beiordnenden Gerichts problematisch, auf dessen schon im Zeitpunkt der Beiordnung bestehende Vorstellung von dem möglichen Umfang der dem Verteidiger zufallenden Tätigkeit abzustellen. Letztendlich findet die differenzierende Auffassung der Strafkammer auch im Gesetz insoweit keine Stütze, als der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt nach dem Vergütungsverzeichnis Teil 4 für seine Tätigkeit bestimmte Festgebühren erhält, und zwar ungeachtet des von ihm im Einzelfall dafür erbrachten tatsächlichen Arbeitsaufwandes.
Da Rechtsanwältin ... am 26.1.2012 in rechtlich zulässiger Weise (vgl. OLG Rostock, Beschl. b. 15.9.2011 – I Ws 201/1...