Die späteren beiden Kläger hatten vor dem 1.7.2004 zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren nach einem Streitwert von 133.821,81 EUR eingeleitet.

Nach dem 1.7.2004 leiteten sie ein Mahnverfahren ein, in dem die spätere Beklagte Widerspruch einlegte, so dass das streitige Verfahren durchgeführt wurde.

Nach Abschluss des Verfahrens meldete der Kläger seine Kosten zur Festsetzung an, wobei für das selbstständige Beweisverfahren noch unstreitig die BRAGO anzuwenden war und für Mahnverfahren und streitiges Verfahren die Gebühren nach RVG, allerdings nach den Beträgen des RVG i.d.F. bis zum 31.7.2013:

 
Praxis-Beispiel

I. Selbstständiges Beweisverfahren

 
1. 13/10-Prozessgebühr, §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 BRAGO   1.960,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, § 26 BRAGO   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.980,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, § 25 BRAGO   376,28 EUR
Gesamt   2.356,68 EUR

II. Mahnverfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr (Nrn. 3305, 1008 VV)   1.960,40 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV anzurechnen   -1.960,40 EUR
  Rest   0,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR

III. Streitiges Verfahren

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   2.412,80 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV    1.809,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 4.242,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   806,06 EUR
Gesamt   5.048,46 EUR
IV. Gesamt   7.428,94 EUR

Die Kläger vertraten dabei die Auffassung, die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren sei im Rechtsstreit nicht anzurechnen, da diese infolge der Anrechnung der vorangegangenen Prozessgebühr des Beweisverfahrens entfallen sei. Damit verbleibe also kein Betrag mehr, der im streitigen Verfahren noch angerechnet werden könne.

Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat.

Das OLG hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben.

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