Die Kläger haben zunächst zu Recht die Prozessgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens gem. Vorbem 3 Abs. 5 VV auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet.

Gem. Anm. zu Nr. 3305 VV ist zudem die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens durch die Anrechnung der Prozessgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens bereits "erloschen" ist. Dem Wortlaut der genannten Vorschrift kann nicht entnommen werden, dass – im Falle einer zuvor erfolgten Anrechnung – nur die verbleibende Gebühr auf einen nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen ist (BGH NJW 2011, 1368 [= AGS 2010, 621]). Ansonsten entstünde das vom Gesetzgeber nicht gewollte Ergebnis, dass für den im Mahnverfahren und anschließend im Hauptsacheverfahren tätigen Rechtsanwalt mehr Gebühren festzusetzen wären als für die Tätigkeit des Anwalts, der direkt das Hauptsacheverfahren betreibt (BGH a.a.O.).

Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens von 1.508,00 EUR mit der Erhöhung von 452,40 EUR war deshalb auf die 1,3-Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von 1.960,40 EUR zuzüglich der Erhöhung von 452,40 EUR anzurechnen, so dass eine 0,3-Verfahrensgebühr i.H.v. 452,00 EUR verbleibt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar Thomas Purrmann, Unna

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