Die zulässige Erinnerung ist, soweit sie die Vergütungsfestsetzung angreift (s. sogleich 1.), begründet. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr war mangels tatsächlicher Zahlung unzulässig.
1. Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59) nichts anderes bestimmt ist. Er kann dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (S. 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (S. 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (S. 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des RVG ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich.
Insofern ergeben sich vorliegend keine Einwendungen des Erinnerungsführers gegen die Vergütungsfestsetzung vom 28.2.2014. Dies ergibt sich infolge der notwendigen Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Erinnerungsführers, wie es aus einer Erinnerungsschrift vom 26.3.2014 hervorgeht. Da diese keinen ausdrücklichen Antrag enthält, sondern lediglich allgemein die Einlegung einer "Beschwerde" gegen den "Festsetzungsbeschluss des Gerichts vom 28.2.2014", ist das Rechtsschutzziel auf der Basis der begründenden Ausführungen zu bestimmen. Diese beschränken sich aber vollständig auf den Umstand der "Kürzung der Verfahrensgebühr mit der Begründung fiktiver möglicher Ansprüche des Klägers gegenüber dem Verfahrensgegner". Dies interpretiert die Kammer dahingehend, dass sich der Erinnerungsführer allein gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die geltend gemachte Verfahrensgebühr wendet, nicht aber gegen deren (reduzierte) Höhe als solche.
2. Daher ist allein streitentscheidend, ob der Urkundsbeamte zu Recht die für die Vertretung der Kläger im Vorverfahren unbestritten entstandene Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV auf die für die Vertretung im Klageverfahren zu zahlende Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV angerechnet hat. Diese "Anrechnungslösung" wurde für die Rechtsanwaltsvergütung im Sozialprozess mit Wirkung v. 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingeführt, nachdem zuvor für die Fälle einer Vortätigkeit eines Rechtsanwalts in Form der nunmehr ersatzlos gestrichenen Nr. 3103 VV ein eigenständiger Gebührenrahmen gegolten hatte.
Die Anrechnung ist im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt, da sie nur dann zulässig ist, wenn und soweit die Geschäftsgebühr tatsächlich an einen Rechtsanwalt gezahlt wurde, was vorliegend nicht der Fall ist.
a) Allerdings spricht für eine solche Anrechnung unabhängig von der tatsächlichen Zahlung zunächst der Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV. Diese ist im vorliegenden Fall in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung anzuwenden, da weder die unbedingte Beauftragung des Erinnerungsführers noch seine Beiordnung vor diesem Tag erfolgt sind (§ 60 Abs. 1 RVG).
Hiernach gilt: "Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte (…) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."
Demnach kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung an, sondern nur darauf, dass eine Geschäftsgebühr "entsteht". Entstanden ist die hier – etwaig – anzurechnende Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV mit dem "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV), was in Form der Vertretung der Kläger des Ausgangsverfahrens durch den Erinnerungsführer im vorausgehenden Widerspruchsverfahren gegeben war. Hierauf stellt auch der Hessische VGH in seinem Beschl. v. 27.6.2013 (6 E 600/13 u.a.) zutreffend ab (allerdings zur bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV, die eine insoweit parallele Formulierung enthielt, s. dazu aber unten c; ebenso OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 12.12.2011 – 18 W 214/11).
b) Dies allein vermag aber die Anrechnung unabhängig von der Zahlung der Geschäftsgebühr nicht zu begründen. Denn diese wortlautgestützte Auslegung ist mit anderen Vorschriften des RVG nicht in Einklang zu bringen.
aa) Dies gilt zunächst für § 55 Abs. 5 S. 3, 4 RVG, der lautet:
"Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte...