Der zwischenzeitlich verstorbene Beklagte C wurde als Rechtsanwalt vom Kläger, seinem ehemaligen Mandanten, auf Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen. Die letzte mündliche Verhandlung, aufgrund der das Urteil erging, fand am 18.10.2013 statt. Das Urteil wurde am 22.11.2013 verkündet. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Beklagte war bereits am 10.11.2013 verstorben. Beerbt wurde er von seiner Ehefrau sowie den drei Kindern in Erbengemeinschaft. Vom Tode des Beklagten benachrichtigten seine Prozessbevollmächtigten zwar die gegnerischen Kollegen, nicht aber das LG. Aus diesem Grunde ist im Rubrum des Urteils noch der verstorbene Rechtsanwalt als Beklagter aufgeführt. Am 2.1.2014 verstarb dessen Ehefrau.

Zur Festsetzung angemeldet wurden von Beklagtenseite u.a. eine 2,5-Verfahrensgebühr (1,3 + 1,2 gem. Nr. 3100, 1008 VV), insgesamt 1.288,06 EUR. Zur Begründung wird angegeben, die Prozessbevollmächtigten hätten nach dem Tode ihres Mandanten, des ursprünglichen Beklagten, die vier Erben vertreten.

Der Kläger ist der Ansicht, die für die Vertretung der vier Erben zusätzlich angemeldeten 1.288,06 EUR seien nicht entstanden und damit nicht festsetzungsfähig. Voraussetzungen dafür seien die Bekanntgabe im Verfahren und eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes für die Erben. Eine Mehrvertretung "im Verfahren" sei deshalb gar nicht erfolgt. Dieses sei im Zeitpunkt des Todes des Beklagten "verfahrenstechnisch" bereits abgeschlossen gewesen.

Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung bezüglich der Gebühren gem. Nr. 3100, 1008 VV antragsgemäß durchgeführt. Im Rubrum hat sie die drei Kinder als Erben des verstorbenen Rechtsanwaltes aufgeführt. Wer die Mutter C2 beerbt hat, ist von ihr nicht geklärt worden. Allein gegen die Festsetzung der vorgenannten Gebühr in Höhe von 1.288,06 EUR richtet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Diesem hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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