Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer 0,8-Verfahrensgebühr aufgrund des unbedingt erteilten Prozessauftrags. Dabei ist auf darauf hinzuweisen, dass der unbedingte Prozessauftrag nicht durch die Unterzeichnung der – abstrakten – Prozessvollmacht erteilt wurde. Wie bereits ausgeführt wurde, sind die Unterzeichnung der Prozessvollmacht und des entsprechenden PKH-Formulars lediglich Indizien für die Erteilung des Prozessauftrags, die der Beklagte nicht erschüttert hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte das Scheidungsverfahren auf der Basis von Prozesskostenhilfe durchführen wollte. Dass er sich lediglich dann scheiden lassen wollte, wenn er Prozesskostenhilfe erhalten würde, und nur unter dieser Bedingung den Prozessauftrag erteilt haben will, ist in keiner Weise lebensnah und letztlich auch nicht konkret von ihm vorgetragen. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Parteien verpflichtet, den Auftrag so abzurechnen, als ob Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Unstreitig sollte zwar Prozesskostenhilfe für den Beklagten beantragt werden. Erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz behauptet der Beklagte indes nunmehr, dass die Klägerin zugesichert habe, das Mandat auf jeden Fall auf der Basis von Prozesskostenhilfe zu führen. Abgesehen davon, dass eine derartige Zusicherung wenig lebensnah ist, da die Klägerin nicht wissen konnte, ob das Gericht überhaupt Prozesskostenhilfe bewilligt – zumal die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht vollständig ausgefüllt war –, und die Klägerin kaum für den Fall, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird, vorab auf Teile ihres Gebührenanspruchs verzichten wollte, handelt es sich um neuen Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung, der gem. § 296a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO liegt nicht vor.
Als Gegenstandswert sind der Nettoverdienst des Beklagten (1.657,00 EUR) und der Nettoverdienst seiner Ehefrau (500,00 EUR) nach den Angaben im Aufnahmebogen sowie das Kindergeld in Höhe von 328,00 EUR (164,00 EUR x 2) zu addieren und von diesem Betrag ein Abschlag in Höhe von 250,00 EUR pro Kind zu subtrahieren, OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2051. Dieser Betrag ist gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG mit 3 zu multiplizieren, so dass sich ein Betrag in Höhe von 5.955,00 EUR ergibt. Da lediglich die Abrechnung der Scheidung streitgegenständlich ist, ist kein Zuschlag für den Versorgungsausgleich vorzunehmen.
Ferner kann die Klägerin auch die Aussöhnungsgebühr verlangen. Ein ausdrücklicher Auftrag zur Aussöhnung ist – entgegen der Ansicht des AG – nicht erforderlich. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum für die Aussöhnung ein ausdrücklicher Auftrag erforderlich sein soll, während sonst auch ein konkludenter Auftrag ausreicht. Die missverständliche Kommentarstelle, auf die sich das AG gestützt hat, ist in der aktuellen Aufl. klargestellt, vgl. Gerold/Müller-Rabe, RVG, VV 1001 Rn 15 ff. Soweit der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz darauf abstellt, dass sich eine gleichzeitige Beauftragung mit der Durchführung einer Scheidung und der Durchführung einer Aussöhnung denknotwendig ausschlösse, verkennt dies, dass sich ein entsprechender Auftrag durchaus aus den Umständen ergeben kann. So genügt für die Entstehung der Gebühr, wenn die Initiative zur Aussöhnung vom Gericht ausgeht und der Rechtsanwalt die Bemühungen des Gerichts unterstützt, Gerold/Müller-Rabe, a.a.O. Ein besonderer Auftrag des Mandanten, der zielgerichtet auf die Aussöhnung gerichtet ist, ist mithin nicht erforderlich. Ein Mandant kann sich, nachdem er sich durch die Mitwirkung seines Rechtsanwalts ausgesöhnt hat, nicht mit dem Hinweis auf einen diesbezüglich nicht erteilten Auftrag von dem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts befreien. Vielmehr liegt regelmäßig spätestens in der Entgegennahme der erfolgreichen Mitwirkungshandlung des Rechtsanwalts eine entsprechende Beauftragung, weil der Mandant ansonsten gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde. Durch die gemeinsame Beratung der Scheidungsangelegenheit mit seiner Ehefrau und der Klägerin hat der Beklagte, auch wenn er einen unbedingten Prozessauftrag erteilt hat, auch hinreichend deutlich gemacht, eine Aussöhnung nicht von vornherein auszuschließen. Dass der Beklagte eine mögliche Aussöhnung vor Augen hatte, ergibt sich ferner auch aus seinem eigenen – wenn auch widerlegten – Vortrag, nach dem er die Klägerin mit der Durchführung der Scheidung noch gar nicht endgültig beauftragt haben will.
Soweit der Beklagte die Mitwirkung der Klägerin an der Aussöhnung bestritten hat, ist dies angesichts des unstreitigen Sachverhalts nicht hinreichend: Für das Entstehen der Aussöhnungsgebühr genügt es nämlich, wenn nach d...