Die gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und begründet.

Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens 1.000,00 EUR. Das dreifache Nettoeinkommen der beteiligten Ehegatten beläuft sich unstreitig auf 16.800,00 EUR; 10 Prozent hiervon sind 1.680,00 EUR. Für die Bemessung des Wertes des Versorgungsausgleichsverfahrens sind die beiden Anrechte des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung, die beiden betrieblichen Anrechte des Antragstellers und die Beamtenversorgung der Antragsgegnerin, insgesamt also fünf Anrechte maßgebend. Es errechnet sich somit für das Versorgungsausgleichsverfahren ein Verfahrenswert von (5 x 1.680,00 EUR =) 8.400,00 EUR.

Der Senat teilt nicht die vom 5. Senat des OLG Brandenburg in dem – vom FamG zitierten – Beschl. v. 10.1.2013 – 3 WF 132/12 – vertretene Auffassung, dass Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost), die ein Ehegatte bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, bei der Wertbemessung nach § 50 FamGKG nur als ein Anrecht zu behandeln sind (so auch OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 21.10.2011 – 10 UF 309/11; Keuter, FamRZ 2011, 1026).

Die "Ost- und Westanrechte" in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI Anrechte unterschiedlicher Art, die nicht miteinander verrechnet werden können und gesondert auszugleichen sind. Daher ist auch für jedes dieser Anrechte gem. § 50 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen (vgl. OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 12.1.2011 – 15 UF 136/10; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschl. v. 21.5.2012 – 9 WF 152/12; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.10.2010 – 11 UF 1262/10; LG Jena, Beschl. v. 29.7.2010 – 1 UF 179/10 u. Beschl. v. 14.6.2010 – 1 WF 204/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.7.2010 – 15 WF 131/10; Hauß, FamRB 2010, 251, 257; Grabow, FamRB 2010, 93, 95). Dass diese unterschiedlichen Anrechte bei einem Versorgungsträger erworben wurden, dieser Versorgungsträger beide Anrechte in einer Auskunft erfasst, sich aus den Anrechten ein Anspruch auf eine einheitliche Rente ergibt und die Anrechte auch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 VersAusglG als eine Einheit betrachtet werden, ändert nichts daran, dass es sich nach § 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI um separate Anrechte handelt, die jeweils einzeln geprüft und ausgeglichen werden müssen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob durch den Erwerb von "Ost- und Westanrechten" für die Gerichte und die Anwaltschaft ein nennenswerter zusätzlicher Prüfungsaufwand entsteht. Denn § 50 Abs. 1 FamGKG setzt für die Berücksichtigung eines Anrechts bei der Wertberechnung nicht einen bestimmten Prüfungsaufwand voraus, sondern sieht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes eine schematische Berücksichtigung eines jeden verfahrensgegenständlichen Anrechts vor, selbst dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (BT-Drucks 16/11903 S. 61).

Sollte die Bewertung nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu unbilligen Ergebnissen führen, kann das FamG gem. § 50 Abs. 3 FamGKG im Einzelfall von dem rechnerisch ermittelten Wert abweichen und einen niedrigeren Wert festsetzen.

Der Wert für das vorliegende Ehescheidungsverfahren beträgt somit insgesamt (16.800,00 EUR + 8.400,00 EUR =) 25.200,00 EUR.

AGS 10/2014, S. 480 - 481

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