Die Klägerin hatte in einem Rechtsstreit vor dem LG den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschl. v. 4.9.2013 zurückgewiesen hat, ohne jedoch auch eine Kostenentscheidung zu treffen.

Später hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.2.2014 beantragt, den Senatsbeschl. v. 4.9.2013 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde der Beklagten auferlegt werden. Gleichzeitig beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Wert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

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