1. Auf Antrag der Klägerin ist der Beschluss des Senats v. 4.9.2013 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beklagten zu tragen sind.

a) Da die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung des LG zurückgewiesen wurde, war eine Kostenentscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren geboten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 406 ZPO Rn 17 sowie Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO Rn 20). Infolge eines Versehens ist die Kostenentscheidung im Beschl. v. 4.9.2013 unterblieben.

b) Es liegt ein Fall für eine Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO vor. Die Vorschriften über die Ergänzung eines Urteils sind bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entsprechend anzuwenden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321 ZPO Rn 1). Im Schriftsatz vom 14.2.2014 hat die Klägerin einen Antrag auf Ergänzung gestellt.

c) Die Frist von zwei Wochen zur Beantragung der Ergänzung gem. § 321 Abs. 2 ZPO steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Denn die Frist läuft gem. § 321 Abs. 2 ZPO ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils bzw. des Beschlusses. Eine Zustellung der Entscheidung v. 4.9.2013 ist jedoch nicht erfolgt, so dass die zweiwöchige Frist nicht in Gang gesetzt werden konnte.

Es kommt bei der Frage der Frist im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 321 Abs. 2 ZPO nicht darauf an, ob eine förmliche Zustellung gem. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO – im Hinblick auf den möglichen Fristlauf gem. § 321 Abs. 2 ZPO – geboten gewesen wäre (vgl. zur Zustellung gem. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO in ähnlichen Fällen OLG München MDR 2003, 522; OLG Rostock OLGR 2009, 267). Entscheidend erscheint dem Senat, dass der Fristlauf gem. § 321 Abs. 2 ZPO für die nachträgliche Ergänzung einer Entscheidung von einer förmlichen Zustellung der Ausgangsentscheidung abhängen muss. Wenn § 321 ZPO auf Beschlüsse generell analog angewandt wird, muss dies nach dem Wortlaut von § 321 Abs. 2 ZPO auch für den Beginn des Fristlaufs – nur nach förmlicher Zustellung der Ausgangsentscheidung – gelten. Das bedeutet, dass bei einem Beschluss, der gem. § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO möglicherweise nur formlos mitgeteilt werden muss, die Frist für eine Ergänzung gem. § 321 Abs. 2 ZPO nicht zu laufen beginnt, bzw. dass erst eine eventuelle nachträgliche förmliche Zustellung die Frist in Gang setzen kann. Nur auf diese Weise besteht eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien, um nachträglich bei Beschlüssen für eine Ergänzung gem. § 321 ZPO zu sorgen. Denn bei der lediglich formlosen Mitteilung einer Entscheidung rechnet eine Partei – und auch ein Prozessbevollmächtigter – kaum damit, dass damit gleichzeitig die relativ kurze Frist gem. § 321 Abs. 2 ZPO beginnen könnte, wenn dem Gericht bei seiner Entscheidung ein entsprechendes Versehen unterlaufen ist (vgl. OLG München a.a.O.; OLG Rostock a.a.O.; anders OLG Jena, Beschl. v. 9.3.2011 – 4 U 111/08; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329 ZPO Rn 41, wobei die zum Beleg der Auffassung in der Kommentierung angeführten Rechtsprechungszitate jedoch nicht zutreffend sind).

d) Die für das Verfahren der sofortigen Beschwerde zu ergänzende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 RVG. Den Wert im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung eines Sachverständigen bewertet der Senat vorliegend mit ca. 1/3 des Wertes der Hauptsache (§ 3 ZPO).

AGS 10/2014, S. 484 - 485

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