Zum 1.4.2014 ist das "Punktesystem" in Bußgeldsachen geändert worden. Die Punktegrenze ist von 40,00 auf 60,00 EUR angehoben worden. Das bedeutet: Bußgelder unter 60,00 EUR werden fortan nicht im Verkehrszentralregister eingetragen. Erst Bußgelder ab einem Betrag von 60,00 EUR werden registriert.
Diese Punktegrenze war seinerzeit bei Einführung des RVG auch Anlass für die Staffelung der Gebührenbeträge in Bußgeldsachen. Dort finden sich unterschiedliche Rahmen für die Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, je nachdem ob ein Bußgeld unter 40,00 EUR droht bzw. verhängt ist, ein Bußgeld zwischen 40,00 und 5.000,00 EUR oder darüber.
Nun hätte es nahe gelegen, zeitgleich mit der Änderung der Punktegrenze auch das RVG anzupassen. Dazu hatte sich der Gesetzgeber aber seinerzeit wohl nicht entschließen können. Nunmehr ist die Neufassung auf den Weg gebracht worden. Mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 491/14 v. 17.10.2014) ist in Art. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe eine Änderung des RVG vorgeschlagen worden, nämlich dergestalt, dass in den Nrn. 5101, 5103, 5107 und 5109 VV jeweils im Gebührentatbestand die Angabe "40,00 EUR" durch die Angabe "60,00 EUR" ersetzt wird.
Dann würde die Staffelung auch wieder der Punktegrenze entsprechen.
Voraussichtlich wird das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet. In Kraft treten soll das Gesetz am Tage nach der Verkündung.
Bis dahin wird der Anwalt bei Bußgeldern von über 40,00 EUR aber unter 60,00 EUR nach wie vor die höheren Gebühren abrechnen können.
Auch in der Übergangszeit wird dies noch möglich sein. Für das Übergangsrecht wird dann § 60 RVG anzuwenden sein. Entscheidend ist der dem Anwalt erteilte Auftrag.
Da der Gesetzgeber bereits mit dem 2. KostRMoG klargestellt hatte, dass das Verwaltungsverfahren und das anschließende gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind, kann es also auch dazu kommen, dass im vorbereitenden Verfahren noch die alten Gebühren gelten, während im gerichtlichen Verfahren dann bereits die neuen Gebühren anfallen.
Über das Inkrafttreten und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Abrechnungspraxis werden wir rechtzeitig berichten.
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider
AGS 10/2014, S. II