Die Entscheidung über die Erinnerung wurde vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Auf der Basis des gerichtlich festgesetzten Gegenstandswertes sind die zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1224 FamGKG-KostVerz. mit insgesamt 444,00 EUR zutreffend errechnet. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht.
Die von den Beteiligten getroffene Kostenregelung bedeutet u.a., dass die Antragstellerin und der Antragsgegner an sich die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten jeweils hälftig zu tragen haben. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist jedoch aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nämlich nicht nur im Falle einer Haftung als Antragsschuldnerin oder Entscheidungsschuldnerin, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldnerin nach § 24 Nr. 2 FamGKG (OLG Frankfurt NJW 2012, 2049; OLG Celle FamRZ 2013, 63 [= AGS 2012, 343]; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 122 ZPO Rn 1). Die von der Erinnerung ins Feld geführte Entscheidung des OLG Frankfurt v. 25.9.2008 (14 W 85/08) stellt eine Mindermeinung dar, die sich mit der h.A. und insbesondere der gegenteiligen Rspr. des BGH (NJW 2004, 366 [= AGS 2004, 59]) nicht auseinandersetzt. Der Senat schließt sich den überzeugenden Gründen der h.M. an.
Nachdem eine Inanspruchnahme der Antragstellerin seitens der Staatskasse aus den schon geschilderten Gründen nicht möglich ist, haftet der Antragsgegner für die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten zur Hälfte als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG und im Übrigen als Antragsschuldner nach § 21 S. 1 FamGKG.
Die Inanspruchnahme des Antragsgegners als Antragsschuldner ist durch § 26 Abs. 3, Abs. 4 FamGKG nicht ausgeschlossen.
Nach § 26 Abs. 3 FamGKG ist die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse untersagt, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Von anderen Kostenschuldnern verauslagte Gerichtskosten sind zurückzuzahlen, damit eine mittelbare Inanspruchnahme des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Wege der Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wird.
Diese Regelung gilt nach § 26 Abs. 4 FamGKG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, allerdings nur unter den in den Nr. 1–3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen. Zumindest eine dieser Voraussetzungen liegt jedoch nicht vor.
Zwar ist die hälftige Kostenübernahme seitens der Antragstellerin in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich erfolgt (Nr. 1). Es mag auch sein, dass der Senat entsprechend der Nr. 2 der Regelung den Vergleich einschließlich der Kostenregelung in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen hat (genaue Feststellungen sind insoweit wegen des Zeitablaufs nicht mehr möglich, nachdem auch das Protokoll keine entsprechenden Feststellungen enthält).
Es fehlt jedoch die von § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung in dem Vergleichsvorschlag, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Insoweit ist es keineswegs ausreichend, dass durch spätere Berechnungen festgestellt werden kann, dass die Kostenregelung dem Obsiegen bzw. Unterliegen entspricht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Nachhinein (ebenso Schneider, AGS 2013, 159, 161).
Nur eine solche am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung ist auch praxisgerecht und sinnvoll.
Der Kostenansatz obliegt dem Kostenbeamten, der an dem gerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt war. Ohne gerichtliche Klarstellung, die der Wortlaut des § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG auch ausdrücklich verlangt, ist er nicht in der Lage festzustellen, ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Zur Ermöglichung eines Kostenansatzes müsste er deshalb – ohne entsprechende vorherige Feststellungen des Gerichts während des laufenden Verfahrens – die Akten wieder dem Gericht zuleiten und um eine nachträgliche Feststellung ersuchen. Dies würde bei dem zuständigen Gericht unter Umständen nach Monaten oder noch längeren Zeiträumen dazu führen, dass versucht werden müsste zu rekonstruieren, ob der damalige Vergleichsvorschlag tatsächlich der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entsprochen hat. Dies hätte eine erhebliche Mehrbelastung der Gerichte zur Folge und könnte im Einzelfall auch dazu führen, dass eine eindeutige Klärung nicht mehr möglich ist.
Vor diesem Hintergrund ist es entsprechend dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung erforderlich, die notwendige Feststellung bereits im Zusammenhang mit dem Vergleichsvorschlag zu treffen, zumal den Beteiligten nur dann das erforderliche rechtliche Ge...