Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Kostenhaftung mehrerer Kostenschuldner bei einem Vergleich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG vorausgesetzte ausdrückliche gerichtliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, muss bereits Teil des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sein und kann nicht nachgeholt werden.

 

Normenkette

FamGKG § 26

 

Verfahrensgang

AG Forchheim (Aktenzeichen 2 F 511/11)

 

Tenor

Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz des OLG Bamberg vom 12.5.2014 (Kostenrechnung der Landesjustizkasse Bamberg vom 14.5.2014, KSB 618xxxxx) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat vom Antragsgegner Ausbildungsunterhalt verlangt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin haben sich die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Bamberg am 08.5.2014 in der Hauptsache geeinigt und hinsichtlich der Kosten vereinbart, dass diese in beiden Instanzen gegeneinander aufhoben werden.

Auf der Basis des mit Beschluss des OLG Bamberg vom 08.5.2014 festgesetzten Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 8.148,00 Euro wurden gegen den Antragsgegner mit Kostenansatz vom 12.5.2014 zwei Gerichtsgebühren nach Ziffer 1224 der Anlage 1 zum FamGKG mit einem Gesamtbetrag von 444,00 Euro festgesetzt, wobei der Antragsgegner sowohl als Antragsschuldner, wie auch als Übernahmeschuldner jeweils hälftig in Anspruch genommen wurde, nachdem der Antragstellerin für die Beschwerdeinstanz mit Beschluss des OLG Bamberg vom 08.5.2014 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.

Gegen den Kostenansatz bzw. die Kostenrechnung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 26.5.2014 beim OLG Bamberg eingegangenen Erinnerung, mit der geltend gemacht wird, dass der Antragsgegner nur die Hälfte der Gerichtskosten (222,00 Euro) zu tragen habe. Zur Begründung wurde ursprünglich vorgetragen, dass die Antragstellerin freiwillig die Hälfte der Gerichtskosten übernommen habe und sie diese deshalb trotz der bewilligten Verfahrenskostenhilfe tragen müsse. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom 15.8.2014 die Meinung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG vorliegen würden, weil das Gericht den Vergleich vorgeschlagen habe und die Kostenregelung auch in der Sache unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens gerechtfertigt sei.

Die Bezirksrevisorin des OLG Bamberg beantragt die Zurückweisung der Erinnerung und verweist darauf, dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 4 FamGKG nicht vorliegen.

Die Entscheidung über die Erinnerung wurde vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.

II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.

Auf der Basis des gerichtlich festgesetzten Gegenstandswertes sind die zwei Gerichtsgebühren nach Ziffern 1224 der Anlage 1 zum FamGKG mit insgesamt 444,00 Euro zutreffend errechnet. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht.

Die von den Beteiligten getroffene Kostenregelung bedeutet u.a., dass die Antragstellerin und der Antragsgegner an sich die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten jeweils hälftig zu tragen haben. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist jedoch aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nämlich nicht nur im Falle einer Haftung als Antragsschuldnerin oder Entscheidungsschuldnerin, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldnerin nach § 24 Nr. 2 FamGKG (OLG Frankfurt NJW 2012, 2049; OLG Celle FamRZ 2013, 63; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 122 ZPO Rnr. 1). Die von der Erinnerung ins Feld geführte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.09.2008 (14 W 85/08) stellt eine Mindermeinung dar, die sich mit der herrschenden Auffassung und insbesondere der gegenteiligen Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 366) nicht auseinandersetzt. Der Senat schließt sich den überzeugenden Gründen der h.M. an.

Nachdem eine Inanspruchnahme der Antragstellerin seitens der Staatskasse aus den schon geschilderten Gründen nicht möglich ist, haftet der Antragsgegner für die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten zur Hälfte als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG und im Übrigen als Antragsschuldner nach § 21 Satz 1 FamGKG.

Die Inanspruchnahme des Antragsgegners als Antragsschuldner ist durch § 26 Abs. 3, Abs. 4 FamGKG nicht ausgeschlossen.

Nach § 26 Abs. 3 FamGKG ist die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse untersagt, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Von anderen Kostenschuldnern verauslagte Gerichtskosten sind zurückzuzahlen, damit eine mittelbare Inanspruchnahme des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Wege der Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wird.

Diese Regelung gilt nach § 26 Abs. 4 FamGKG entsprechend, wenn ei...

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