FamGKG § 26 Abs. 4 Nr. 3
Leitsatz
Die nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 FamGKG vorausgesetzte ausdrückliche gerichtliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, muss bereits Teil des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sein und kann nicht nachgeholt werden.
OLG Bamberg, Beschl. v. 19.8.2014 – 2 UF 77/14
1 Sachverhalt
Die Beteiligten hatten sich in einem familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren vor dem OLG in der Hauptsache geeinigt und hinsichtlich der Kosten vereinbart, dass diese in beiden Instanzen gegeneinander aufhoben werden.
Auf der Basis des mit Beschluss des OLG festgesetzten Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 8.148,00 EUR wurden gegen den Antragsgegner zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1224 FamGKG-KostVerz. mit einem Gesamtbetrag von 444,00 EUR festgesetzt, wobei der Antragsgegner sowohl als Antragsschuldner wie auch als Übernahmeschuldner jeweils hälftig in Anspruch genommen wurde, nachdem der Antragstellerin für die Beschwerdeinstanz mit Beschluss des OLG ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.
Gegen den Kostenansatz bzw. die Kostenrechnung wendet sich der Antragsgegner mit seiner beim OLG eingegangenen Erinnerung, mit der geltend gemacht wird, dass der Antragsgegner nur die Hälfte der Gerichtskosten (222,00 EUR) zu tragen habe. Zur Begründung wurde ursprünglich vorgetragen, dass die Antragstellerin freiwillig die Hälfte der Gerichtskosten übernommen habe und sie diese deshalb trotz der bewilligten Verfahrenskostenhilfe tragen müsse. Schließlich wurde die Meinung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG vorliegen würden, weil das Gericht den Vergleich vorgeschlagen habe und die Kostenregelung auch in der Sache unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens gerechtfertigt sei.
Die Bezirksrevisorin des OLG hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt und darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 FamGKG nicht vorliegen.
2 Aus den Gründen
Die Entscheidung über die Erinnerung wurde vom Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gem. § 57 FamGKG zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Auf der Basis des gerichtlich festgesetzten Gegenstandswertes sind die zwei Gerichtsgebühren nach Nr. 1224 FamGKG-KostVerz. mit insgesamt 444,00 EUR zutreffend errechnet. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht.
Die von den Beteiligten getroffene Kostenregelung bedeutet u.a., dass die Antragstellerin und der Antragsgegner an sich die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten jeweils hälftig zu tragen haben. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin ist jedoch aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nämlich nicht nur im Falle einer Haftung als Antragsschuldnerin oder Entscheidungsschuldnerin, sondern auch im Falle einer Haftung als Übernahmeschuldnerin nach § 24 Nr. 2 FamGKG (OLG Frankfurt NJW 2012, 2049; OLG Celle FamRZ 2013, 63 [= AGS 2012, 343]; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 122 ZPO Rn 1). Die von der Erinnerung ins Feld geführte Entscheidung des OLG Frankfurt v. 25.9.2008 (14 W 85/08) stellt eine Mindermeinung dar, die sich mit der h.A. und insbesondere der gegenteiligen Rspr. des BGH (NJW 2004, 366 [= AGS 2004, 59]) nicht auseinandersetzt. Der Senat schließt sich den überzeugenden Gründen der h.M. an.
Nachdem eine Inanspruchnahme der Antragstellerin seitens der Staatskasse aus den schon geschilderten Gründen nicht möglich ist, haftet der Antragsgegner für die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Gerichtskosten zur Hälfte als Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG und im Übrigen als Antragsschuldner nach § 21 S. 1 FamGKG.
Die Inanspruchnahme des Antragsgegners als Antragsschuldner ist durch § 26 Abs. 3, Abs. 4 FamGKG nicht ausgeschlossen.
Nach § 26 Abs. 3 FamGKG ist die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse untersagt, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Von anderen Kostenschuldnern verauslagte Gerichtskosten sind zurückzuzahlen, damit eine mittelbare Inanspruchnahme des Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, im Wege der Kostenfestsetzung zwischen den Beteiligten ausgeschlossen wird.
Diese Regelung gilt nach § 26 Abs. 4 FamGKG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, allerdings nur unter den in den Nr. 1–3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen. Zumindest eine dieser Voraussetzungen liegt jedoch nicht vor.
Zwar ist die hälftige Kostenübernahme seitens der Antragstellerin in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich erfolgt (Nr. 1). Es mag auch sein, dass der Senat entsprechend der Nr. 2 der Regelung den Vergleich einschließlich der Kostenregelung in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen hat (genaue Feststellungen sind insoweit wegen des Zeitablaufs nicht mehr möglich, nachdem auch das Protokoll keine en...