Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Verbraucher – Schuldner – nach § 305 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist damit – auch nach dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte – weiterhin zwingende Vorschaltstation zum gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren kennt keine solche Regelung und daher ist die Frage um die Beratungshilfe hier nicht relevant. Die Differenzierung, ob ein außergerichtlicher Einigungsversuch notwendig wird oder nicht, trifft § 304 InsO, indem die Bestimmung zwischen Verbraucher und Regelinsolvenz natürlicher Personen differenziert. Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die Verbraucherbestimmungen. Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so finden die Bestimmungen des Verbraucherrechts dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Differenziert wird also danach, ob der Schuldner aktuell eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder eine solche in der Vergangenheit ausgeübt hat. Wurde eine solche in der Vergangenheit ausgeübt, können auch dann die Bestimmungen über das Verbraucherverfahren greifen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen den Schuldner vorliegen. Der Begriff "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" ist dabei recht weit gefasst. Er umfasst z.B. Lohn- und Gehaltsansprüche ehemaliger Mitarbeiter selbst dann, wenn sie bereits nach § 187 S. 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Insolvenzgeldfinanzierung übergegangen sind. Der Begriff "Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" umfasst auch solche Ansprüche, die nur mittelbar aus einem Arbeitsverhältnis erwachsen, wie z.B. Forderungen der Finanzämter (Lohnsteuer) und der Sozialversicherungsträger. Selbst wenn der Schuldner selbstständig ist oder war, kann nach der Bestimmung § 304 InsO ein Verbraucherverfahren greifen, nämlich dann, wenn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (man beachte den erweiterten Anwendungsbereich, s.o.) und die Zahl der Gläubiger überschaubar ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Je nach Ergebnis dieser Prüfung ist zu unterscheiden zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren. Für den Verbraucher ist danach weiterhin der außergerichtliche Einigungsversuch nach § 305 InsO zwingend. Der außergerichtliche Einigungsversuch bezweckt, das gerichtliche Verfahren zunächst in einem ersten Schritt zu vermeiden, falls dies nicht möglich ist, zumindest in einem zweiten Schritt das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen oder zu vereinfachen. Nach dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte wurden die Bestimmungen des Regelinsolvenzverfahrens und die Bestimmungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens harmonisiert. Der weiterhin bestehende außergerichtliche Einigungsversuch stellt praktisch einen der wenigen verbleibenden Unterschiede im Verfahrensablauf beider Verfahren dar. Auch dieser nun verbliebene Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren sollte noch im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte abgeschafft werden. Hier sah sowohl der Regierungsentwurf als auch der spätere Gesetzesentwurf zunächst vor, den außergerichtlichen Einigungsversuch im Grundsatz abzuschaffen. In Fällen, in denen eine außergerichtliche Einigung offensichtlich aussichtslos ist, sollte ein Einigungsversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zwingend zu verlangen sein. Nur noch in Fällen, in denen eine außergerichtliche Einigung zumindest potentiell möglich gewesen wäre, also in den angedachten Fällen von einer Quote von mehr als 5 % oder weniger als 20 Gläubigern sollte das Procedere bestehen bleiben. In einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" sperrte sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hiergegen – so dass von der Abschaffung Abstand genommen wurde. Man sah keinen nennenswerten Einspareffekt, sah die Gefahr von unkalkulierbaren Bescheinigungen im Rahmen der ersatzweisen, zwingend notwendigen Bescheinigung der Aussichtslosigke...