Die zulässige Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als von dem Beklagten in dem Bescheid vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 insgesamt festgesetzt, jedoch nicht in dem von den Vorinstanzen befundenen Umfang. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger befugt ist, in eigenem Namen die Erstattung eines weiteren Anteils der gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Anwaltsvergütung einzuklagen (1). Er und seine Lebensgefährtin haben auch dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Durchführung der Widerspruchsverfahren (2). Die Revision des Beklagten hat jedoch insofern Erfolg, als dem Kläger anstelle des von den Vorinstanzen ausgeurteilten Erstattungsbetrags in Höhe von insgesamt 132,80 EUR nur weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 28,56 EUR zustehen (3).
1. Der Kläger war berechtigt, mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid des Beklagten v. 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 vorzugehen (BSG, Urt. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R [AGS 2010, 373]). Soweit – wie hier – der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird (vgl. näher unter 3), schuldet jeder Auftraggeber die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 S 1 RVG). Aus dieser Haftung jedes einzelnen Auftraggebers für die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten (Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn 3) folgt auch seine Klagebefugnis (vgl. zur wertmäßigen Belastung in Höhe des Bruchteils der Anwaltskosten bei einer Mehrheit von Auftraggebern: BGH, Beschl. v. 30.4.2003 – VIII ZB 100/02, MDR 2003, 1142). Es besteht keine Verpflichtung mehrerer Auftraggeber, ihre Kostenerstattungsansprüche gemeinsam geltend zu machen (OLG München, Beschl. v. 22.4.1998 – 11 W 3472/87, JurBüro 1988, 1187 f.; Schnapp/Volpert, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 6. Aufl. 2012, § 7 Rn 53).
2. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Aufwendungen beruht dem Grunde nach auf § 63 SGB X i.V.m. den Abhilfebescheiden des Beklagten vom 9./13.2.2009. Nach § 63 Abs. 1 S 1 SGB X erstattet der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen. Der Beklagte hat insofern bindend entschieden, dass die Kosten der Vorverfahren ohne eine Quotelung dem Grunde nach zu erstatten sind (vgl. § 63 Abs. 1 S 1, Abs. 2 und 3 S. 1 SGB X). Die von ihm gewählte Formulierung, die Kosten würden erstattet, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind", bezieht sich nur auf die Höhe der Aufwendungen (vgl. BSG, Urt. v. 27.1.2009 – B 7/7a AL 20/07 R – SozR 4-1935 § 14 Nr. 1). Ferner hat der Beklagte auch anerkannt, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.
3. a) Zwar war die Festsetzung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs durch den Beklagten fehlerhaft zu niedrig bemessen. Der Bevollmächtigte des Klägers und seiner Lebenspartnerin hat nach der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren durch den Beklagten auf insgesamt 366,52 EUR für die Vertretung in beiden Widerspruchsverfahren betreffend den Monat Mai 2008 vor dem SG einen Erstattungsanspruch der Klägerin i.H.v. insgesamt 132,80 EUR beziffert und damit den ursprünglich streitigen Betrag im Sinne einer Klagebegrenzung reduziert. Der Beklagte ist jedoch – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – nur zu Erstattung in geringerer Höhe verpflichtet.
Ausgangspunkt der Festsetzung sind nach § 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGG regelmäßig die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier dem Kläger, in Rechnung stellt (vgl. BSG, Urt. v. 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30 ff. = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Der i.S.d. § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X erstattungsfähige Betrag bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG), wobei sich dessen konkrete Höhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 (VV) zum RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG) bestimmt. Nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen und unbillig ist. Dies ist hier der Fall.
Der Kläger kann nur einen deutlich geringeren (weiteren) Erstattungsbetrag als geltend gemacht beanspruchen. Bezogen auf die Aufhebung und Erstattung für den Monat Mai 2008 ist der Bevollmächtigte für ihn und seine Lebenspartnerin in "derselben Angelegenheit" i.S.d. RVG tätig geworden. Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs. 1 RVG nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Just...