RVG VV 1008, 2400 a.F. RVG § 15
Leitsatz
- Bei mehreren Auftraggebern einer Bedarfsgemeinschaft kann "dieselbe" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch dann vorliegen, wenn die Aufhebung und Erstattung der individuellen Ansprüche in getrennten Bescheiden geregelt wird und mit jeweils gesonderten Vollmachten selbstständige Widersprüche eingelegt werden.
- Der Senat schließt sich der Ansicht des 14. Senats des BSG betreffend das Verhältnis der Nr. 1008 VV zum Gebührentatbestand der Nr. 2400 VV an, der bereits entschieden hat, dass der Schwellenwert von 240,00 EUR keine absolute Grenze ist, weil ansonsten eine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ins Leere laufen würde (vgl. hierzu ausführlich: BSG v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R).
BSG, Urt. v. 2.4.2014 – B 4 AS 27/13 R
1 Sachverhalt
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger, seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigem Sohn, die eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II bildeten, unter anderem für Mai und Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Zusammenhang mit einer Krankengeldbewilligung an den Kläger für die Zeit ab 28.5.2008 erließ der Beklagte vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 14.8.2008, gerichtet jeweils an den Kläger oder dessen Lebensgefährtin, welche jeweils die Bewilligung für Monat Mai oder Juni 2008 betrafen. Gegen diese Aufhebungs- und Erstattungsbescheide legten der Kläger und seine Lebensgefährtin jeweils Widersprüche ein. Später legitimierte sich ihr Bevollmächtigter durch Vorlage von Vollmachten der jeweiligen Auftraggeber und trug mit nahezu übereinstimmenden Schriftsätzen vom 6.1.2009 vor, dass das Krankengeld erst am 17.6.2008 zugeflossen sei. Im Februar 2009 nahm der Beklagte die beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betreffend den Monat Mai 2008 zurück und erklärte, dass die entstandenen notwendigen Aufwendungen übernommen würden (Rücknahmebescheide vom 9./13.2.2009).
Der Bevollmächtigte reichte mit getrennten Schriftsätzen v. 19.2.2009 zwei Kostenrechnungen bei dem Beklagten ein, mit denen er jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 309,40 EUR geltend machte (Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 49,40 EUR). Der Beklagte erstattete insgesamt Aufwendungen in Höhe von 366,52 EUR. In der Begründung des Bescheides entsprach er der Kostenforderung "für das Widerspruchsverfahren der Lebensgefährtin" in voller Höhe und setzte für "dasjenige des Klägers" 57,12 EUR fest (Geschäftsgebühr in Höhe von 40,00 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 8,00 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 9,12 EUR). Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Widerspruch des Klägers um denselben Sachverhalt, denselben Bewilligungszeitraum und damit denselben Tatsachenvortrag wie bei demjenigen seiner Lebensgefährtin gehandelt habe (Bescheid v. 6.4.2009; Widerspruchsbescheid v. 3.7.2009).
Das SG hat den Beklagten entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Antrag des Klägers verurteilt, die ihm im Widerspruchsverfahren mit dem Aktenzeichen W 11277/08 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 132,80 EUR zu erstatten sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen (Urt. v. 28.10.2011). Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und entschieden, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers seien im Klageverfahren im Umfang von einem Drittel und im Berufungsverfahren in vollem Umfang erstattungsfähig (Urt. v. 8.11.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung sei nicht wegen eines der beiden Widerspruchsverfahren der Lebensgefährtin des Klägers oder des zweiten von ihm geführten Widerspruchsverfahrens ausgeschlossen. Für die Einstufung der anwaltlichen Tätigkeit als "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG fehle es an einem einheitlichen Auftrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin. Beide hätten dem handelnden Rechtsanwalt für jedes Widerspruchsverfahren eigenständige Vollmachten erteilt. Die Vermutungsregelung des § 38 SGB II komme nicht zur Anwendung. Auch fehle ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen. Die im Klageverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 93,00 EUR sei zumindest aus Sicht des erstattungspflichtigen Beklagten nicht zu hoch angesetzt und auch nicht unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S 4 RVG.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Zwar lägen aufgrund des Individualsystems des SGB II mehrere Auftraggeber mit jeweils eigenen Verfahren zugrunde. Es handele sich aber um dieselbe Angelegenheit, weil die Entscheidungen aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in einem engen zeitlichen Zusammenhang objektbezogen (auf die Bedarfsgemeinschaft) erlassen ...