Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem isolierten Vorverfahren
Orientierungssatz
1. Die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 2400 VV RVG umfasst einen Betragsrahmen von 40.- €. bis 520.- €. . Die sog. Schwellengebühr kann dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Bei der Anrechnung von Einkommen auf mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach §§ 11, 9 SGB 2 und eine hiermit verbundene Aufhebung und Rückforderung bewilligter Grundsicherungsleistungen handelt es sich um eine durchschnittliche, nicht aber um eine umfangreiche und schwierige Angelegenheit.
2. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG für jede weitere Person die Gebühr um jeweils 30 %.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten für die Rechtsverfolgung in einem isolierten Vorverfahren.
Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) sind die Eltern des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) und der Kläger zu 5) und 6) (im Folgenden: Kläger). Die Kläger leben in einem gemeinsamen Haushalt in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach einer für alle Kläger in einem einzelnen Schreiben erfolgten Anhörung (Schreiben vom 05.02.2009) und daraufhin erfolgter Mandatierung des Bevollmächtigten forderte der Beklagte mit (sechs) verschiedenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 09.03.2009 Arbeitslosengeld II zurück, weil Einkommen der Klägerin zu 3) auf den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei. Der Bevollmächtigte der Kläger legte gegen alle Aufhebungs- und Erstattungsbescheide jeweils getrennt Widerspruch ein (sechs Widerspruchsschreiben vom 09.04.2009). Der Widerspruch wurde mit einem einzelnen Schreiben vom 20.07.2009 begründet. Der Beklagte half mit (sechs) Bescheiden vom 17.06.2010 den Widersprüchen ab und hob die Bescheide vom 09.03.2009 auf. Er verpflichtete sich jeweils, die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Mit sechs Kostenrechnungen vom 21.06.2010 machte der Bevollmächtigte der Kläger jeweils folgende Gebühren und Auslagen geltend:
Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG): 240 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 49,40 EUR
Gesamt: 309,40 EUR
(Gesamter geltend gemachter Betrag: 1856,40 EUR.)
Mit Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte folgende Gebühr:
Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG): 240 EUR
Erhöhungspauschale (Nr. 1008 VV RVG): 240 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 95 EUR
Gesamt: 595 EUR
Im Widerspruchsverfahren machte der Bevollmächtigte der Kläger geltend, er habe angesichts des Umstandes, dass der Beklagte getrennte Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erlassen habe, getrennte Widersprüche erhoben. Deshalb stünden ihm Gebühren und Auslagen für sechs separate Angelegenheiten zu. Jedenfalls sei nach der Rechtsprechung des BSG die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG mit 624 EUR festzustellen
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2011 setzte der Beklagte die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG): 240 EUR
Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV RVG): 360 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 117,80 EUR
Gesamt: 737,80 EUR
Die vom Bevollmächtigten der Kläger begehrte getrennte Gebührenfestsetzung scheide aus, weil es sich trotz der Erteilung separater Bescheide um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG handele. Der Bevollmächtigte der Kläger sei aufgrund eines einheitlichen Auftrags tätig geworden und den Bescheiden habe derselbe rechtliche und tatsächliche Grund zugrunde gelegen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die am 21.11.2011 erhobenen Klagen, für deren Durchführung die Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt haben.
Mit Beschluss vom 26.06.2012 hat das Sozialgericht nach Verbindung der Streitverfahren die Bewilligung von PKH unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgelehnt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf PKH. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).
Den Klägern steht kein über den vom Beklagten festgesetzten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten zu.
Gem. § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was für den vorliegenden Fall vom Beklagten zu Recht nicht bestritten wird. Die erstattungsfähige Vergütung des Bevollmächtigten bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) sowie dem Vergütungsverzeichnis...