Zu Recht hat die Rechtspflegerin des LG auf der Grundlage der Kostenentscheidung des Einzelrichters bezüglich des Nebenintervenienten die im selbstständigen Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr auf die des Hauptsacheverfahrens angerechnet.
1. Die Rechtspflegerin hätte mit ihrem Nichtabhilfebeschluss die sofortige Beschwerde allerdings nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sie hätte vielmehr in der Sache entscheiden müssen.
Die sofortige Beschwerde genügte insbesondere der Form des § 569 ZPO. Eine Beschwerdeschrift muss als Prozesserklärung einem bestimmten oder zumindest einem ohne weiteres eindeutig bestimmbaren Rechtsmittelführer zuzuordnen sein, ansonsten ist sie formwidrig (vgl. BGH NJW-RR 2004, 862 f.). Im vorliegenden Fall war in diesem Sinne klar, wer die sofortige Beschwerde eingelegt hatte; dies war der beschwerte und damit beschwerdeberechtigte Nebenintervenient und nicht etwa sein Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen, wovon die Rechtspflegerin im Nichtabhilfebeschluss ausgegangen ist.
Wäre Letzteres anzunehmen, wäre die sofortige Beschwerde in der Tat unzulässig, weil ein Prozessbevollmächtigter im Kostenfestsetzungsverfahren niemals beschwert ist, es sei denn, er ist im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordnet worden und hat damit ein eigenes Beitreibungsrecht (vgl. § 126 Abs. 1 ZPO), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
Der sofortigen Beschwerde ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, für wen sie eingelegt worden ist. Der Wortlaut mit der verwendeten Ich-Form ("lege ich … sofortige Beschwerde … ein") könnte auch für ein Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten selbst sprechen. Dieser hat keine klarstellende Formulierung wie "namens und im Auftrag" des Nebenintervenienten oder "für" diesen verwendet.
Bei der vorzunehmenden Auslegung hat die Rechtspflegerin die höchstrichterliche Rspr. des BGH (Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 257/08, NJW 2010, 1482 f.) nicht berücksichtigt, der der Senat bereits mit Beschl. v. 22.6.2015 – 2 W 150/15 gefolgt ist (der von ihr zitierte Beschl. d. Senats v. 11.6.2009 – 2 W 148/09 ist überholt). Danach gilt der Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, wobei nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn einer Wortwahl – wie floskelhafter Formulierungen eines Rechtsanwalts in der "Ich-Form" bzw. "Wir-Form" – festzuhalten ist. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt richtige Prozesserklärungen abgeben will.
Damit gilt auch im vorliegenden Fall die Zweifelsregel, dass der Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten als rechtskundiger Rechtsanwalt im Zweifel im Bewusstsein der ihm selbst fehlenden Beschwerdeberechtigung ein zulässiges Rechtsmittel einlegen wollte, so dass trotz der verwendeten "Ich-Form" bei verständiger Auslegung davon ausgegangen werden muss, dass er die sofortige Beschwerde im Namen des Nebenintervenienten eingelegt hat. Dies gilt umso mehr, als der Hinweis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Nebenintervenienten im Kostenausgleichungsantrag darauf schließen lässt, dass die Kostenfestsetzung namens und in Vollmacht des Nebenintervenienten beantragt und entsprechend auch für diesen die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2002, 199 f.).
Nicht zuletzt hätte die Rechtspflegerin den Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten um Klarstellung ersuchen müssen, wenn aus ihrer Sicht die Person des Beschwerdeführers zweifelhaft war (vgl. OLG Rostock MDR 2006, 418; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1218 f.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 126 Rn 8), zumal bereits den Schriftsätzen im Festsetzungsverfahren nicht ausdrücklich zu entnehmen war, in wessen Namen die Kostenfestsetzung begehrt worden ist. So ist kein rechtliches Gehör gewährt und im Abhilfeverfahren eine Überraschungsentscheidung getroffen worden.
2. Die sofortige Beschwerde hat dennoch keinen Erfolg, sie ist unbegründet und mithin zurückzuweisen. Entsprechend § 538 Abs. 1 ZPO kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens zu erfolgen, wie sie die Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommen hat.
Die Anrechnungsvorschrift Vorbem. 3 Abs. 5 VV bestimmt, dass die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet wird, soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird. Voraussetzung hierfür ist demnach, dass die Parteien und der Streitgegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (std. Rspr., vgl. BGH NJW 2013, 648 f.; NJW-RR 2006, 810 f.; jeweils m.w.N.).
Vorliegend sind zunächst die Parteien identisch, weil die Antragstellerin des selbstständigen Beweisverfahrens die Beklag...