Die "sofortige Beschwerde” des Beteiligten zu 2) ist als Beschwerde gem. den §§ 58 ff. FamFG zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg."
Die angefochtene Kostenentscheidung ist in einem Verfahren ergangen, in dem eine Unterhaltssache mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbunden war (§ 179 Abs. 1 S. 2 FamFG). Trotz dieser Verbindung handelt es sich im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensvorschriften um selbstständige Verfahren, auf die das jeweils geltende Verfahrensrecht Anwendung findet, mithin auf die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in der Abstammungssache das Verfahrensrecht der §§ 58 ff. FamFG (Bömelburg, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 237 Rn 3; Lorenz, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 237 FamFG Rn 1).
Der Beteiligte zu 2) hat in zulässiger Weise seine Beschwerde auf einen Teil der Kostenentscheidung beschränkt, der auf das Abstammungsverfahren entfällt. Teile einer Kostenmischentscheidung sind isoliert anfechtbar, auch wenn sich die isolierte Anfechtung lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2007 – XII ZB 165/06). Der isolierten Anfechtung eines Teils einer einheitlichen Kostenentscheidung steht nicht entgegen, dass dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kostenentscheidung führt. Das Beschwerdegericht ist regelmäßig in der Lage, den angefochtenen Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abzugrenzen und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des angefochtenen Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen (BGH a.a.O.). Auch die dadurch entstehende Gefahr einer Doppelanfechtung im Wege der Beschwerde einerseits und der sofortigen Beschwerde andererseits kann nicht dazu führen, einer Partei das Rechtsmittel zu nehmen, das ihr nach dem Willen des Gesetzgebers zustehen soll (BGH a.a.O. für Berufung und Beschwerde). Diese vom BGH entwickelten Grundsätze gelten nicht nur in den Fällen, in denen ein Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung isoliert anfechtbar und der andere Teil nicht isoliert anfechtbar ist, sondern auch für die Fälle, in denen gegen eine einheitliche Kostenentscheidung unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sind (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 27.1.2012 – 10 WF 237/11; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.5.2011 – II-1 WF 260/10: ebenfalls für ein Nebeneinander beider Rechtsmittel; dagegen OLG Koblenz, Beschl. v. 14.1.2015 – 13 WF 26/15 [= AGS 2015, 347]: nur die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ist statthaftes Rechtsmittel).
Die auf die Kosten des Abstammungsgutachtens beschränkte Beschwerde ist teilweise begründet, denn der Antragstellerin sind die Kosten des Abstammungsgutachtens hälftig aufzuerlegen.
Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass sich die Kostenentscheidung in der Abstammungssache nach den §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG richtet.
Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
Bei der Ermessensausübung ist dabei nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis auszugehen. Die Vorschrift stellt es in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Dabei räumt die Vorschrift dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden (Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rn 6). Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (Feskorn, a.a.O.) oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen.
Der insoweit allein in Betracht zu ziehende Fall, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Weder hat die Antragstellerin durch ihre Verweigerung der Mitwirkung an dem außergerichtlichen Abstammungsgutachten, noch der Beteiligte zu 2) durch seine Verweigerung der außergerichtlichen Anerkennung ohne Gutachten durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben. Die Antragstellerin musste sich nicht mit der Einholung des von dem Beteiligten zu 2) in Auftrag gegebenen, einen reduzierten Untersuchungsauftrag umfassenden und damit unsicheren "Vaterschaftstest” einverstanden erklären und der Beteiligte zu 2) durfte Zweifeln an seiner Vaterschaft wegen der unstreitigen Tätigkeit der Antragstellerin als Prostituierte nachgehen."
Es ist...