Die Entscheidung des KG ist den Leitsatz betreffend zutreffend. Gegenteilige Auffassungen verkennen, dass dem Beschwerten anderenfalls ohne Not ein gesetzlich normiertes Rechtsmittel genommen würde.

Nicht zutreffend ist die vorgehende familiengerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Verfahrenswertfestsetzung. Das FamG war unter Zugrundelegung eines Verfahrenswerts von 6.612,50 EUR (Abstammungsverfahren 2.000,00 EUR, Unterhaltsverfahren 4.612,50 EUR) erklärtermaßen entgegen § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG davon ausgegangen, dass nicht nur der höhere Wert zu berücksichtigen ist, wenn mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden ist. Abstammungssachen sind nichtvermögensrechtliche, Unterhaltssachen sind vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Unterhaltsanspruch hängt von der Feststellung der Vaterschaft ab. Der Wert des Verfahrens wäre zutreffend daher mit 4.612,50 EUR festzusetzen gewesen, weil sich die Abstammungssache auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG wertmäßig nicht auswirkt.

Lotte Thiel

AGS 10/2015, S. 476 - 479

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