Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das LAG hat die sofortige Beschwerde der Beklagten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des LAG kommt es für die Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs als Insolvenz- oder Masseforderung im vorliegenden Fall allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Mandatierung des Klägervertreters für das Rechtsmittelverfahren an. Vielmehr ist bereits mit dem Beschl. d. LAG v. 18.10.2013 rechtskräftig festgestellt, dass die festgesetzten Kosten Masseforderungen sind.
1. Wird in einem Rechtsstreit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kostengrundentscheidung getroffen, ist darin über die Einordnung der Verfahrenskosten als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung zu entscheiden (BAG v. 19.9.2007 – 3 AZB 35/05, Rn 18; BGH v. 28.9.2006 – IX ZB 312/04, Rn 11; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 85 Rn 59). Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem die Kostenregelungen der ZPO nach § 46 Abs. 2 ArbGG anwendbar sind. Werden dem Insolvenzverwalter als Partei die Kosten des Verfahrens – ganz oder teilweise – auferlegt, ist dies grundsätzlich so zu verstehen, dass diese Kostenforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten sind (BAG v. 19.9.2007 – 3 AZB 35/05, Rn 21). Hierfür ist maßgeblich, dass der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem aufgenommenen Rechtsstreit Partei kraft Amtes ist. Er hat deshalb – soweit nichts anderes ausgesprochen ist – die von ihm als Partei zu tragenden Verfahrenskosten als Masseforderungen zu tragen (vgl. BAG v. 19.9.2007 – 3 AZB 35/05, Rn 18; BGH 28.10.2004 – III ZR 297/03, zu II 2 der Gründe; HK-InsO/Lohmann, § 55 Rn 5). Wegen des Eintritts dieser Bindungswirkung ist bei der Kostengrundentscheidung sorgfältig zu prüfen, ob die Verfahrenskosten Masse- oder Insolvenzforderungen sind (HK-InsO/Lohmann, § 55 Rn 5; a.A. MüKo-InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 85 Rn 20, wonach auch eine Kostengrundentscheidung, die dem Verwalter die Kosten insgesamt auferlegt, differenzierend ausgelegt werden kann). Dem ist bei der Tenorierung Rechnung zu tragen (dazu BAG v. 19.9.2007 – 3 AZB 35/05; HambKomm/Kuleisa, 5. Aufl., § 85 InsO Rn 17).
2. Die Beantwortung der Frage, ob die zu erstattenden Verfahrenskosten Insolvenz- oder Masseforderungen sind, kann nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) verlagert werden. Die Organe dieses Verfahrens sind vielmehr grundsätzlich an die Kostengrundentscheidung gebunden. Werden einer Partei die gesamten Prozesskosten unterschiedslos auferlegt, ist eine Differenzierung in der nachfolgenden Verfahrensstufe grundsätzlich nicht mehr zulässig (BGH v. 28.9.2006 – IX ZB 312/04, Rn 11; MüKo-InsO/Hefermehl, § 55 Rn 45; HK-InsO/Kayser, § 85 Rn 59). Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren dient nicht dazu, materiell-rechtliche Fragen außerhalb des Kostenrechts zu klären. Enthält die Kostengrundentscheidung keine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach Insolvenzeröffnung bzw. Aufnahme des Prozesses entstandenen Kosten, ist diese Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Insolvenzrechtliche Fragen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu klären, wenn sie nicht von der Kostengrundentscheidung abhängen, wie etwa die Auswirkungen einer Masseunzulänglichkeit (dazu BGH v. 17.3.2005 – IX ZB 247/03; v. 9.10.2008 – IX ZB 129/07, Rn 6).
3. Mit Beschl. v. 18.10.2013 hat das LAG dem Insolvenzverwalter als Berufungskläger die durch das Rechtsmittel der Berufung entstandenen Kosten auferlegt. Da diese Kostenentscheidung nur die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten betrifft, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Insolvenzverwalter auch die vor der Unterbrechung entstandenen Kosten der unteren Instanz als Masseverbindlichkeit zu tragen hat (so etwa HK-InsO/Kayser, § 85 Rn 59; Schmidt/Sternal, 18. Aufl., § 85 InsO Rn 45; Jaeger/Windel, InsO, § 85 Rn 139) oder eine Differenzierung nach den vor und nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten zu erfolgen hat (so etwa HambKomm/Kuleisa, § 85 Rn 14; MüKo-InsO/Schumacher, § 85 Rn 20; Uhlenbruck/Uhlenbruck, 13. Aufl., § 85 InsO Rn 88). Jedenfalls innerhalb einer Instanz kommt eine Differenzierung mit Blick auf die durch Verfahrensgebühren geprägten Gebührenordnungen nicht in Betracht (BGH v. 28.9.2006 – IX ZB 312/04, Rn 14; HK-InsO/Lohmann, § 55 Rn 5).
4. Die Kosten waren gegenüber der Beklagten festzusetzen, nachdem das Amt des Insolvenzverwalters durch die nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans v. 12.12.2013 erfolgte Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des AG Aachen v. 31.3.2014 erloschen ist (§ 259 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Beklagte hat hierdurch das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten (§ 259 Abs. 1 S. 2 InsO) und deshalb aufgrund der Kostengrundentscheidung des LAG v. 18.10.2013 für die Prozesskosten zu haften.
AGS 10/2015, S. 475 - 476