I. Der Prozessbevollmächtigte der klagenden Mieterin begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde die Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, nachdem das AG den Klageantrag zu 2), der auf die negative Feststellung eines Minderungssatzes gerichtet war, mit dem Jahreswert der begehrten Minderung bemessen hat.
Das AG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das gem. § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO auf die Kammer übertragene Beschwerdeverfahren führt im Ergebnis zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
Die Streitwertbeschwerde ist gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG gewahrt. Sie hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.
Der Gebührenstreitwert für den auf die negative Feststellung der monatlichen Minderung von 82,20 EUR gerichteten Klageantrag zu 2) bemisst sich nach dem 3½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung (= 3.425,40 EUR), so dass der Gebührenstreitwert unter Einschluss des zutreffend mit 986,40 EUR bemessenen Klageantrags zu 1) sich insgesamt auf bis 5.000,00 EUR beläuft.
Anders als bei der klageweisen Feststellung einer modernisierungsbedingten Erhöhung, deren Wert sich nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 41 Abs. 5 S. 1 1. Alt. GKG nach dem Jahreswert des Erhöhungsbetrages richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2014 – VIII ZR 89/13, GE 2015, 249; Kammer, Beschl. v. 4.8.2015 – 67 T 80/15, WuM 2015, 565), hat der Gesetzgeber Feststellungsklagen der streitgegenständlichen Art in § 41 Abs. 5 GKG nicht spezialgesetzlich geregelt. Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen – und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art – ausdrücklich in § 41 Abs. 5 S. 1 2. Alt. GKG getroffenen gesetzlichen Regelung ist auch nach der std. Rspr. der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.9.2014 – 2 W 61/14, NZM 2015, 216 [= AGS 2015, 31]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.9.2013 – 10 W 18/13, MDR 2014, 247 [= AGS 2014, 69]; Kammer, Beschl. v. 17.11.2008 – 67 S 258/08, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 26.5.2014 – 65 T 109/14, MietRB 2014, 235; v. 18.7.2014 – 63 T 88/14, GE 2014, 1585; a.A. KG, Beschl. v. 26.8.2010 – 8 W 38/10, NZM 2011, 92 [= AGS 2010, 550]; LG Berlin, Beschl. v. 13.7.2015 – 65 T 90/15, n.v.). Diese Wertung gilt unabhängig, erst Recht aber vor dem Hintergrund der umfassenden Mietrechtsreformen der Jahre 2013 (und 2015), die den Gesetzgeber auch weiterhin nicht veranlasst haben, im GKG enthaltene Regelungslücken zu schließen und etwaig vorhandene Wertungswidersprüche zu beseitigen.
Davon ausgehend bemisst die Kammer den Gebührenstreitwert im streitgegenständlichen Kontext auch weiterhin gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO mit dem 3½-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung. Diese Rspr. steht in Einklang mit der beider Fachsenate des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 936; Beschl. v. 21.9.2005 – XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 [= AGS 2006, 143]; Beschl. v. 12.5.2010 – VIII ZR 235/09; Beschl. v. 29.2.2012 – VIII ZR 155/11, n.v.), so dass keine Veranlassung zur Zulassung der weiteren Beschwerde gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 2 GKG bestand.
AGS 10/2015, S. 462 - 463