Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Erinnerungsgegnerin steht die festgesetzte Gebühr Nr. 2400 VV zu.
a) Der Erinnerung steht nicht bereits entgegen, dass sich der Erinnerungsführer im Festsetzungsverfahren zum Kostenfestsetzungsantrag nicht geäußert hat. Zwar wird aus § 14 RVG abgeleitet, dass der Rechtsanwalt ein Bestimmungsrecht bei der Höhe der angemessenen Gebühr haben und ein Ausbleiben der Erwiderung durch den Erstattungspflichtigen dazu führen soll, dass die Höhe der Gebühr in beantragter Höhe festgesetzt wird. Ein solches Bestimmungsrecht des Anwalts gilt aber nur hinsichtlich der Gebührenhöhe, nicht hinsichtlich der Frage, welche Gebühren dem Grunde nach entstanden sind.
b) Die festgesetzte Gebühr nach Nr. 2400 VV ist dem Grunde nach angefallen.
Die Geschäftsgebühren Nrn. 2400, 2401 VV in der hier anzuwendenden, bis 31.7.2013 geltenden Fassung entstehen für Verwaltungsverfahren laut Vorbem. 2.4 VV in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) entstehen. Der abgesenkte Gebührenrahmen der Nr. 2401 VV kommt (insbesondere für das Widerspruchsverfahren) zur Anwendung, wenn bereits eine anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist.
Hier liegt der Fall nicht so, dass erst ein (abzurechnendes) Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erfolgte, woran sich dann das Klageverfahren anschloss. Die Aussetzung des Klageverfahrens erfolgte wegen eines Anhörungsmangels, der den angefochtenen Bescheid formell rechtswidrig erscheinen ließ und zur Heilung (§ 41 SGB X) die Nachholung der Anhörung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren erforderte, vgl. std. Rspr. des BSG, Urt. v. 9.11.2010 – B 4 AS 37/09 R; v. 7.7.2011 – B 14 AS 153/10 R.
Erstattungsfähig i.S.d. Kostengrundentscheidung des Vergleichs v. 4.3.2013, die ersichtlich nach § 193 SGG aufgenommen wurde, ist die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Rechtsstreits. Im Rahmen von § 193 SGG ist anerkannt, dass sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen, also alles, was der Beteiligte aufwenden muss, um den Rechtsstreit zu führen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 193 Rn 4). Dazu zählen hier auch die Kosten des nachgeholten Anhörungsverfahrens, da diese zur weiteren Rechtsverfolgung erforderlich waren. Da die Rechtsgrundlage für die Erstattung hier aus § 193 SGG folgt, kann dem nicht entgegengehalten werden, dass regelmäßig keine Kosten für das Verwaltungsverfahren oder eine isolierte Anhörung von der Behörde zu erstatten sind. Dies mag zwar für den Regelfall des vorprozessualen Verwaltungsverfahrens zutreffen, weil es hierfür keine gesonderte Anspruchsgrundlage gibt und die Kosten eines vorgelagerten Verwaltungsverfahrens nicht auf den Rechtsstreit als solchen bezogen sind (Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 193 Rn 6), sondern der Rechtsstreit gewissermaßen erst nach der behördlichen Entscheidung beginnt. Hat aber die Behörde in einem ausgesetzten Klageverfahren die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung im Verwaltungsverfahren nachzuholen und wurde ein Rechtsanwalt hier auftragsgemäß tätig, so zählen auch die Kosten dieser anwaltlichen Betätigung im Anhörungs- und Verwaltungsverfahren zu den erstattungsfähigen, weil ursächlichen Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 193 SGG und der darauf aufbauenden Kostengrundentscheidung. Dies erscheint auch nicht unbillig, da es der Erinnerungsführer in der Hand hat, das Verwaltungsverfahren formell rechtmäßig auszuführen, so dass Kosten hierfür bei ihm nicht als ursächliche Folge des Rechtsstreits anfallen. Die Kosten für die anwaltliche Befassung im Anhörungsverfahren erscheinen auch notwendig, zumal der Erinnerungsführer selbst die Anhörung über den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin leitete.
c) Da das gerichtliche Verfahren ausgesetzt war, sind die Kosten auch nicht mit der bereits über die PKH abgerechneten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV a.F. abgegolten, zumal nach § 17 Nr. 1 RVG auch verschiedene Angelegenheiten vorliegen.
d) Nachdem dieser abzurechnenden Anhörung eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist (Nr. 2401 VV), richtet sich die Gebühr nach dem Gebührenrahmen Nr. 2400 VV a.F. Eine Notwendigkeit, wegen der Vorbefassung des Prozessbevollmächtigten den niedrigeren Gebührenrahmen Nr. 2401 VV a.F. über den Wortlaut hinaus entsprechend anzuwenden, besteht nicht, da die Kriterien des § 14 RVG eine angemessene Gebührenbemessung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse zulassen.
e) Auch unter Berücksichtigung der vorherigen Befassung des Prozessbevollmächtigten mit der Angelegenheit (durch das bereits anhängige Klageverfahren) erscheint die Ansetzung der Schwellengebühr Nr. 2400 VV a.F. in Höhe von 240,00 EUR hier aber nicht unangemessen. Denn der Sachverhalt war – wie auch die umfangreichen Äußerungen der Beteiligten zeigen – jedenfalls nicht einfach, die Schwierigkeit der Angelegenheit damit ...