Die Beschwerde des Beklagten ist nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer überschritten. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat zu Recht darauf erkannt, dass die Landeskasse nicht gehindert war, den auf den Beklagten entfallenden Anteil der Gerichtskosten zu ermitteln und gegen die Klägerin geltend zu machen, auch wenn dies zur Folge hat, dass die Klägerin gegen den Beklagten insoweit nach § 123 ZPO einen Anspruch auf Kostenerstattung hat.
I. Das LG hat mit seiner Kostenrechnung zu Recht den Anteil des Beklagten an den Gerichtskosten festgesetzt. Hieran ist es insbesondere nicht durch die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO gehindert gewesen.
1. Die genannte Vorschrift bestimmt u.a., dass die Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten nur gegen die Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, geltend machen kann, wenn und soweit das Gericht entsprechende ausdrückliche Anordnungen erlassen hat. Dies schließt nach inzwischen wohl h.M., der sich auch der erkennende Senat anschließt, ein, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die Kosten in einem Vergleich übernommen hat (so u.a. die vom Beklagten zitierte Entscheidung, OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.7.2011 – 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.10.2014 – 18 W 181/14 unter Aufgabe der bisherigen entgegenstehenden Senatsrspr. m.w.N.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 122 Rn 1 m.w.N.). Denn die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO differenziert – anders als § 31 Abs. 3 GKG – nicht zwischen dem sog. Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG und dem sog. Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG. Der Gesetzgeber hat auch bei der letzten umfangreichen Novellierung des Kostenrechts durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 (BGBl I, S. 2586) keine entsprechende Änderung vorgenommen, obwohl ihm die Problematik bewusst gewesen ist.
2. Die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beschränkt sich jedoch darauf, dass die Staatskasse Zahlungen auf ihre Ansprüche von dieser Partei nicht verlangen kann. An einer Ermittlung und Festsetzung des Gerichtskostenanspruchs ist sie hingegen nicht gehindert. Denn die Ansprüche erlöschen nicht, sondern sind nur wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt (vgl. Bork, in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 122 Rn 9 m.w.N.). Das ergibt sich daraus, dass es jeder Partei unbenommen bleibt, trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Ansprüche zu zahlen, sowie insbesondere daraus, dass die Bewilligungsentscheidung auch nach § 120 Abs. 4 ZPO geändert werden und sodann Nachzahlung verlangt werden kann.
3. Nach diesen Maßstäben war es nicht rechtsfehlerhaft, dass das LG den Anteil des Beklagten an den Gerichtskosten ermittelt und festgesetzt hat. Eine Forderungsbeitreibung gegen den Beklagten hat nicht stattgefunden.
II. Das LG hat zu Recht die gegen den Beklagten festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 1.178,00 EUR mit dem von der Klägerin eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet, d.h. von der Klägerin beigetrieben.
1. Die Klägerin ist nicht nur Kostenschuldnerin i.S.v. § 29 Nr. 2 GKG, sondern auch nach § 22 Abs. 1 GKG, und haftet nach § 31 Abs. 1 GKG grundsätzlich als Gesamtschuldnerin auch für den auf den Beklagten entfallenden Gerichtskostenanteil.
2. Allerdings bestimmt § 31 Abs. 3 S. 1 GKG hiervon wegen der rechtlichen Möglichkeit des Kostenregresses der Klägerin nach § 123 ZPO eine Ausnahme: Soweit einem Kostenschuldner, der nach § 29 Nr. 1 GKG als sog. Entscheidungsschuldner haftet, Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners von der Staatskasse nicht geltend gemacht werden. Bereits nach ihrem Wortlaut ist die Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Beklagte nicht Entscheidungs-, sondern sog. Übernahmeschuldner i.S.v. § 29 Nr. 2 GKG ist. Einer entsprechenden Anwendung auf den in der Vorschrift nicht erwähnten Fall des Übernahmeschuldners steht rechtssystematisch entgegen, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, in der – sozusagen enumerativ – nur eine Art von Kostenschuldnern genannt ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.10.2003 – III ZB 11/03, MDR 2004, 295 [= AGS 2004, 59]). Auch die Entstehungsgeschichte des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG spricht gegen eine erweiternde Auslegung: Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm auf eine (im Übrigen umstrittene) Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 23.6.1999 – 1 BvR 984/89, MDR 1999, 1089; krit. u.a.: Schneider, MDR 1999, 1405; Wedel, JurBüro 2000, 124; Landmann, Rpfleger 2002, 62) zu der Vorgängervorschrift des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG reagiert und wollte ausdrücklich nur die vom BVerfG beanstandete Ungleichbehandlung beseitigen (vgl. dazu Fischer, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 123 Rn 2 m.w.N.; BT-Drucks 15/1971, S. 153), und zwar die sachlich nicht gere...