Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das LG hat die Klage unter Bezugnahme auf die einschlägige Rspr. mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Darauf ist lediglich noch hervorzuheben und zu ergänzen:
1. Die Klägerin hat weder gem. §§ 634 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB noch aus § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB noch aus sonst einem Rechtsgrund einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die ihr im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung des Mangels an der Kühlanlage aufgrund einer Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten über die von ihr gesetzlich zu beanspruchenden Gebühren hinaus.
a) Der Geschädigte kann – im Hinblick auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB – nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 1986, 2243; NJW 2011, 296). Das ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Anwaltskosten, die die gesetzlichen Gebühren erheblich übersteigen, nicht der Fall.
Nach dem gesetzgeberischen Leitbild schuldet der in einem Prozess Unterlegene grundsätzlich nicht mehr als die gesetzliche Vergütung, § 91 ZPO (vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 499 [= AGS 2004, 483]; Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 3a RVG Rn 21; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 3a Rn 17; Hau, JZ 2011, 1047 ff.). Davon ist der Gesetzgeber auch nicht dadurch abgerückt, dass er mit der Einführung des RVG die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung eröffnet hat (§ 3a RVG). Das ergibt sich schon daraus, dass der Anwalt seinen Mandanten gem. § 3a Abs. 1 S. 3 RVG darauf hinweisen muss, dass die gegnerische Partei im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Der rechtssuchenden Partei soll damit verdeutlicht werden, dass sie die Vergütung, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks 16/8384, S. 10). Es besteht im vorliegenden Ausgangsfall kein konkreter Anhaltspunkt, von diesem gesetzgeberischen Grundsatz abzuweichen; denn im Streit war nur der Mangel an der Kühlanlage, der sachverständig zu beurteilen war. Die Notwendigkeit einer überdurchschnittlichen anwaltlichen Betreuung der Klägerin während des Prozesses hat das LG nicht festgestellt. Die gesamte Tätigkeit stand im unmittelbaren Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung des Mangels an der Kühlanlage. Gegenteiliges wird auch nicht mit der Berufungsbegründung geltend gemacht. Die während eines laufenden Verfahrens üblicherweise anfallenden anwaltlichen Aufgaben werden im Allgemeinen durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten.
b) Im Übrigen scheitert die Inanspruchnahme der Beklagten auf Erstattung der über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Anwaltskosten im Hinblick auf die vorstehenden Grundsätze jedenfalls an einem Verstoß der Klägerin gegen § 254 Abs. 2 BGB, auch wenn, wie die Klägerin behauptet, im Jahr 2009 "bereits fast die Hälfte der Anwaltschaft ihre Leistungen ausschließlich aufgrund von Honorarvereinbarungen (Stundensatz)" erbracht hat und der Stundensatz von rund 250,00 EUR netto für eine im privaten Bau- und Architektenrecht spezialisierte Sozietät angemessen und üblich sein mag.
Dabei kann hier dahinstehen, ob die Inanspruchnahme des Prozessgegners auf Zahlung eines über den Gebührensätzen liegenden Rechtsanwaltshonorars dann nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn es sich um einen außergewöhnlich komplexen und schwierigen Fall handelt oder aufgrund eines verhältnismäßig geringen Streitwertes die Gefahr besteht, dass der Anwalt bei Anwendung der gesetzlichen Gebühr nicht die erforderliche Sorgfalt aufwendet; denn um derartige Fallkonstellationen geht es – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht. Der Ausgangsfall war weder besonders komplex und schwierig, noch war der Streitwert gering. Der Streitwert lag bei … EUR und es ging nur um einen Mangel an der Kühlanlage. Warum die Klägerin dazu parallel Anwaltskosten verursachen musste, die die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 15-fache übersteigen, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Mit derart hohen Gebühren musste die Beklagte nach dem Transparenzgebot, dass Kosten kalkulierbar und vorhersehbar sein müssen, nicht rechnen. Selbst wenn ein Stundensatz von 250,00 EUR für Anwälte, die sich im privaten Bau- und Architektenrecht spezialisiert haben, üblich und angemessen sein sollte, besagt dies noch nichts darüber, warum die Honorarvereinbarung auf Stundenbasis im vorliegenden Fall erforderlich war und die Beklagte mit einem derart hohen Gebührenaufkommen rechnen musste, das in keinem Verhältnis zu dem Streitwert und dem Schwierigkeitsgrad des Ausgangsfalles steht.
c) Nur ergänzend und vorsorglich weist der Senat die Klägerin darauf hin, dass ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage von abgerechneten Stunden ohneh...