Die Klägerin hatte beim LG Klage gegen die Beklagte als Aktiengesellschaft ausländischen Rechts erhoben. Mit der Klageerwiderung rügte die Beklagte die sachliche und örtliche Zuständigkeit des LG. Das Gericht wies mit Verfügung des Vorsitzenden auf die mangelnde internationale Zuständigkeit hin. Nach Aktenlage wurde darauf die Klage zurückgenommen; der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag begehrt die Beklagte nicht nur die 1,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale von 805,20 EUR (785,20 EUR + 20,00 EUR), sondern auch eine 1,2-Terminsgebühr von 724,80 EUR. Sie behauptet dazu, dass ein Telefongespräch zwischen den Bevollmächtigten zum Zwecke der Erledigung des Rechtsstreites stattgefunden habe.

Das bestreitet die Klägerin. Der Bevollmächtigte der Beklagten habe sich vielmehr unaufgefordert bei ihrem Bevollmächtigten gemeldet und informatorisch erfragt, ob die Klage zurückgenommen werde. Hierzu sei ihr Bevollmächtigter zu diesem Zeitpunkt aufgrund des gerichtlichen Hinweises schon entschlossen gewesen und habe ebenso allein informatorisch darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Klägerin noch ausstehe.

Das LG hat darauf die Terminsgebühr antragsgemäß festgesetzt. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Beklagtenvertreters habe ein Gespräch stattgefunden, das auf die Vermeidung des Rechtsstreites gerichtet war. Das habe der Klägervertreter auch bestätigt, wenn er einräume, dass der Beklagtenvertreter um Mitteilung gebeten habe, ob die Klage zurückgenommen wird. Versuche der Antragsteller den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage zu bewegen, so sei dies eine die Terminsgebühr auslösende Tätigkeit.

Dem tritt die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde entgegen, die Erfolg hatte.

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