Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsgebühr für anwaltliche Besprechung und nachfolgende Klagerücknahme bei streitigem Gesprächsinhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Ein auf die Klagerücknahme zielender Anruf des Beklagtenvertreters beim Prozessbevollmächtigten des Klägers kann in eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung münden und damit die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG auslösen.
2. Bleibt der Inhalt des Telefongesprächs streitig, geht das zu Lasten desjenigen, der den gebührenrelevanten Sachverhalt behauptet, sofern keine äquipollente Sachdarstellung vorliegt (hier verneint).
Normenkette
ZPO §§ 91, 269; RVG-VV Nr. 3104; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 08.05.2015; Aktenzeichen 5 O 225/14) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.5.2015 wird der Kostenfest- setzungsbeschluss des LG Trier vom 8.5.2015 geändert:
Die nach dem Beschluss des LG Trier vom 8.12.2014 von der Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 805,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 3.12.2014 festgesetzt.
Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 2.12.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 724,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin erhob beim LG Trier Klage gegen die Beklagte als Aktiengesellschaft ausländischen Rechts. Mit der Klageerwiderung rügte die Beklagte am 27.10.2014 die sachliche und örtliche Zuständigkeit des LG Trier. Das Gericht wies mit Verfügung des Vorsitzenden vom 31.10.2014 auf die mangelnde internationale Zuständigkeit hin. Nach Aktenlage wurde darauf am 26.11.2014 die Klage zurückgenommen und der Klägerin mit Beschluss vom 8.12.2014 die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 2.12.2014 begehrt die Beklagte nicht nur die 1,3-Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale von 805,20 EUR (785,20 EUR + 20 EUR), sondern auch eine 1,2-Terminsgebühr von 724,80 EUR. Sie behauptet dazu, dass ein Telefongespräch zwischen den Bevollmächtigten zum Zwecke der Erledigung des Rechtsstreites stattgefunden habe.
Das bestreitet die Klägerin. Der Bevollmächtigte der Beklagten habe sich vielmehr unaufgefordert bei ihrem Bevollmächtigten gemeldet und informatorisch erfragt, ob die Klage zurückgenommen werde. Hierzu sei ihr Bevollmächtigter zu diesem Zeitpunkt aufgrund des gerichtlichen Hinweises schon entschlossen gewesen und habe ebenso allein informatorisch darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Klägerin noch ausstehe.
Das LG hat darauf die Terminsgebühr antragsgemäß festgesetzt. Nach den glaubwürdigen Aussagen des Beklagtenvertreters habe ein Gespräch stattgefunden, dass auf die Vermeidung des Rechtsstreites gerichtet war. Das habe der Klägervertreter auch bestätigt, wenn er einräume, dass der Beklagtenvertreter um Mitteilung gebeten habe, ob die Klage zurückgenommen wird. Versuche der Antragsteller den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage zu bewegen, so sei dies eine die Terminsgebühr auslösende Tätigkeit.
Dem tritt die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde entgegen, während die Beklagte die angefochtene Entscheidung verteidigt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur tenorierten Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Eine 1,2 - Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV fällt nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV für die Mitwirkung an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
Die Beklagte hat nicht nachweisen können, dass die Parteivertreter am 16.11.2014 eine solche Besprechung geführt haben. Während die Beklagte behauptet, in dem Telefonat sei die Rücknahme der Klage ebenso erörtert worden, wie der sachliche Anspruch selbst, hat die Klägerin dies bestritten. Sie verweist darauf, dass in dem Gespräch lediglich eine Information erteilt worden sei.
Anders als das LG meint, kommt es nicht darauf an ob die Aussagen des Beklagtenvertreters glaubwürdig sind. Der Senat hat bereits 2005 entschieden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der einen Gebührentatbestand behauptet, im Falle des Bestreitens zu beweisen hat, dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz das Entstehen der Gebühr knüpft (Senat v. 8.6.2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2165 = JurBüro 2005, 417). Demnach musste die Beklagte hier beweisen, dass das anwaltliche Telefongespräch den von seinem Prozessbevollmächtigten behaupteten Inhalt hatte. Dieser Beweis ist nicht geführt. Die anwaltliche Versicherung, den Gesprächsinhalt richtig wiedergegeben zu haben, ist unzureichend, weil in den Ausführungen der Klägerin eine inhaltlich gegenläufige anwaltliche Versicherung liegt.
Die Klägerin hat auch nicht zugestanden, dass ein auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefongespräch stattgefunden hat. Wenn das LG ausführt, dass der Klägervertrete...