Schon der Leitsatz zeigt, dass der BGH das Bewertungsproblem nicht verstanden hat. Im Streit waren nicht die "Modernisierungsmieterhöhungserklärungen", sondern der Anspruch auf Zahlung der Miete. Im Falle der Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme (§ 599 BGB) tritt die Mieterhöhung gem. § 559b Abs. 2 S. 1 BGB automatisch mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung (§ 559 Abs. 1 S. 1 BGB) ein, ohne dass es einer Zustimmungserklärung des Mieters bedarf, wie bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete), siehe § 558b BGB.

Wird nach einer Mieterhöhung gem. § 558 BGB, also nach Zustimmung oder Ersetzung durch gerichtliches Urteil die Mieterhöhung anschließend im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht, kommt auch niemand auf die Idee, hier in analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 GKG nur den Jahreswert anzunehmen.

Richtigerweise ist hier also nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahreswert anzusetzen zuzüglich bei Klageeinreichung fälliger Beträge.

Norbert Schneider

AGS 10/2015, S. 454 - 455

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